Jugendhilfe im Strafverfahren (JuHiS)


Wir helfen Jugendlichen und Heranwachsenden, die mit dem Gesetz in Konflikt geraten sind.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist eine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabe und wird von drei pädagogischen Fachkräften geleistet. Das Team der „Jugendhilfe im Strafverfahren“, kurz: „JuHiS“, ist im Fachdienst Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) zuständig für straffällig gewordene Jugendliche (14 – 17 J.) und Heranwachsende (18 – 20 J.), die Rat und Unterstützung suchen oder gegen die durch die Staatsanwaltschaft ermittelt wird. Nicht die Anklage oder die Verteidigung stehen im Fokus, sondern wirksame Hilfe für ein Leben ohne weitere Straftaten.

Was macht die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Aufgabe der JuHiS ist weder die Schuldfeststellung noch die rechtliche Verteidigung, sondern die Berücksichtigung der persönlichen Entwicklung und aktuellen Lebenssituation. Dazu werden Gespräche angeboten, in denen die Entwicklung und Lebensumstände so weit in Erfahrung gebracht werden, dass sich hieraus die individuellen Aspekte erkennen und entsprechende Hilfestellungen auf den Weg bringen lassen. Die jungen Menschen und deren Eltern werden in die Vorüberlegungen einbezogen.

Im Strafverfahren hat diese pädagogische Aufgabe der JuHiS eine wichtige Funktion zu dessen Beendigung. Die Erkenntnisse werden ins Verfahren eingebracht und entsprechende Anregungen dazu gemacht, welche Auflagen oder Weisungen durch die Justiz auferlegt werden sollten. Hierbei gilt der wichtige Grundsatz „Hilfe statt Strafe“.

Auch nach der Gerichtsverhandlung begleiten wir die jungen Menschen bei der Erfüllung der gerichtlich angeordneten Auflagen und Weisungen, wie zum Beispiel: Durchführung von Leseweisungen, erzieherische Gespräche, die Vermittlung von Sozialstunden, etc. Die Arbeit des JuHiS-Teams basiert auf dem Prinzip der Freiwilligkeit, unterliegt den Bestimmungen des Datenschutzes und der Schweigepflicht.

Die Jugendhilfe im Strafverfahren hat ihre gesetzlichen Grundlagen im § 52 SGB VIII (Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz) sowie im § 38 JGG (Jugendgerichtsgesetz).

Kontakt

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