Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Benachrichtigungen nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz NRW) werden durch Veröffentlichung im Amtlichen Bekanntmachungsblatt - Amtsblatt des Märkischen Kreises - vollzogen. Zudem hängt das Amtsblatt des Märkischen Kreises in diesen Fällen mindestens zwei Wochen aus.
Es handelt sich dabei um eine Form der Zustellung, die gewählt wird, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers eines Bescheides oder einer Nachricht unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Bevollmächtigten nicht möglich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung Fristen in Gang setzen kann, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können oder durch Terminversäumnisse Rechtsnachteile zu befürchten sind.
An nachstehende Empfänger ist eine Benachrichtigung / ein Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden, es wird jeweils die letzte bekannte Anschrift genannt: