Hilfe für Gehörlose (Anträge)

Sie interessieren sich für die Möglichkeiten zur Hilfe für Gehörlose? Nachfolgend erhalten Sie nähere Informationen.

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt, wenn sie in Nordrhein-Westfalen leben.

Hilfe für Gehörlose wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag wird im Fachdienst Soziale Leistungen gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe weitergeleitet.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)