Gewerbeuntersagung

Einleitung und Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren einschließlich Gewerbeschließungen

Die Nichteinhaltung öffentlicher Pflichten bzw. die Nichtzahlung öffentlicher Abgaben kann als Indiz einer mangelnden persönlichen Zuverlässigkeit gewertet werden, so dass die zuständige Gewerbebehörde ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen den Gewerbetreibenden einleiten kann.

Gründe für Unzuverlässigkeit können sein:

  • Missachtung steuerrechtlicher Pflichten, z. B. Steuererklärungen werden nicht oder ständig verspätet eingereicht und/oder Zahlungen an das Finanzamt werden nicht oder ständig verspätet getätigt.
  • Missachtung sozialversicherungspflichtiger Pflichten, z. B. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht oder ständig verspätet abgeführt.
  • Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit einer Gewerbeausübung stehen oder Auswirkung auf eine Gewerbetätigkeit haben könnten, wie beispielsweise Verurteilungen wegen Erpressung, Betruges, Untreue, etc.
  • Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlt, d. h. die für die Gewerbeausübung notwendigen finanziellen Mittel sind nicht vorhanden. Indiz dafür sind beispielsweise Eintragungen in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis, erfolglose Vollstreckungsversuche, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, Fehlen der für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung erforderlichen Geldmittel.
Schulden
Gewerbe

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