Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, sobald eine erlaubte, selbständige auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit ausgeübt wird. Diese muss schriftlich angezeigt werden und die Bestätigung der Gewerbeanmeldung erfolgt i. d. R. innerhalb von 3 Tagen.

Die Verpflichtung zur Gewerbeanmeldung besteht jedoch nur bei stehenden Gewerben. Stehendes Gewerbe ist alles, was nicht Reise- oder Marktgewerbe ist. Reisegewerbe sind gewerbliche Tätigkeiten „ohne vorhergehende Bestellung und außerhalb einer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben“. Typische Beispiele für ein Reisegewerbe sind sog. „Marken-Vertreter“ oder z. B. Personen, die von Haustür zu Haustür gehen und Zeitungen verkaufen wollen. Diese benötigen eine Reisegewerbekarte.    

Kein Gewerbe betreiben Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Architekten, in Heilhilfsberufen Tätige (z. B. Heilpraktiker, Hebammen, Masseure, Physiotherapeuten etc.).

Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der zuständigen Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer Arnsberg und auf "Startercenter NRW" (Ministerium für Wirtschaft des Landes NRW).

Darüber hinaus bietet die EU-Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG) dem Dienstleister die Möglichkeit sich an die zuständige Stelle oder den Einheitlichen Ansprechpartner wenden.

Ziel der Europäische Dienstleistungsrichtlinie ist es, die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten zu erleichtern. Dies soll u. a. durch Vereinfachung von Verwaltungsverfahren erreicht werden.

Einheitlicher Ansprechpartner (EA)

Über den Einheitlichen Ansprechpartner erhalten Sie alle für die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten notwendigen Informationen und können alle dazu notwendigen Verfahren und Formalitäten abwickeln. Für die Region Südwestfalen ist ein Einheitlicher Ansprechpartner unter http://www.nrw-ea.de eingerichtet worden.

Die Kosten richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW).

Bei der Anmeldung von Einzelunternehmen müssen entweder Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.

Bei Ausländern die ein Einzelunternehmen anmelden wollen: die Aufenthaltserlaubnis; diese darf jedoch nicht die Auflage „selbständige oder vergleichbare unselbständige gewerbliche Tätigkeit nicht gestattet“ enthalten. 

Für die Gewerbeanmeldung einer eingetragenen Firma beim Amtsgericht muss entweder eine Kopie der handelsregisterlichen Eintragung oder eine beglaubigte Kopie des notariellen Gründungsvertrages vorgelegt werden.

Bei einer GmbH werden grundsätzlich die persönlichen Angaben von jedem Geschäftsführer benötigt. 

Bei Gründung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts; besteht aus mind. 2 Personen) muss jeder Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung erstatten, ebenso jeder persönlich haftende Gesellschafter bei einer KG, OHG oder einer GmbH & Co. KG.

Bei handwerklichen Tätigkeiten (z. B. Friseur, Dachdecker, Maler/Lackierer etc.) muss ein Meisterbrief vorhanden sein.

Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Gaststätten, Spielhallen, Automatenaufstellern, Taxibetriebe, Detektive, Makler, Apotheken etc.), ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung eine Erlaubnis notwendig, ohne diese darf das Gewerbe nicht begonnen werden.

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung (GewO)
Existenzgründung, Firmengründung,
Betriebsgründung
Gewerbe
Neugründung

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