In Abstimmung mit den beiden Einrichtungen – und gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) – gilt das Tempolimit nur zu den Öffnungs- bzw. zu den Zeiten, in denen dort viel Betrieb herrscht. Das heißt: Auf der Weststraße müssen Verkehrsteilnehmer in Höhe der Seniorenunterkunft künftig täglich zwischen 7 und 19 Uhr die Geschwindigkeit drosseln. Und wer auf der Freisenbergstraße unterwegs ist, darf die Einrichtung für Menschen mit Behinderung bald von Montag bis Freitag zwischen 7 und 16 Uhr nur noch mit 30 km/h passieren. Entsprechende Beschilderungen sollen zeitnah aufgestellt werden.
Die städtischen Verkehrsplaner begründeten die Senkung der Höchstgeschwindigkeit damit, dass es sich um schutzwürdige Einrichtungen handle, die innerorts an einer Straße gelegen sind. Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) sei die Geschwindigkeit in solchen Fällen „im unmittelbaren Bereich (…) in der Regel auf Tempo 30 km/h zu beschränken“. Eine Sicherheitsmaßnahme, die Polizei und Stadtverwaltung nach einer Prüfung der Verkehrssituation vor Ort an beiden Stellen als erforderlich ansehen – insbesondere wegen „des starken Querungsbedarfs“, also wegen Fußgängern, die dort über die Straße gehen.
Alle weiteren schutzbedürftigen Einrichtungen – darunter fallen auch Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und Spielplätze – liegen in Lüdenscheid in verkehrsberuhigten Bereichen, in „Tempo 30“-Zonen oder in Abschnitten, in denen nur 30 km/h erlaubt sind.
Eine Ausnahme allerdings ist und bleibt der Evangelische Kindergarten Brügge, der steht unweit der Halverstraße (B229) steht. Nach Rücksprache mit der Einrichtung selbst und einem Vor-Ort-Termin sei ein Tempolimit in diesem Bereich allerdings nicht nötig, urteilten Polizei und Verkehrsplaner.
Lüdenscheid, 25. Juni 2026