Um die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf dem Teilstück zwischen den Einmündungen zur Altenaer Straße und „Am Ostenhagen“/ „Siedlungsweg“ überhaupt auf 50 Stundenkilometer senken zu dürfen, müsste dort eine akute Gefahrenlage nachgewiesen werden. Das schreibt $ 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor. Allerdings sei der Abschnitt nicht als Unfallschwerpunkt bekannt, heißt es in der Beschlussvorlage. Damit bestehe keine „besondere Gefahrenlage“ – und eben auch „keine rechtliche Grundlage zur Anordnung einer weiteren Geschwindigkeitsreduzierung“ von 70 auf 50 km/h.
Diese Einschätzung wird auch durch das Ergebnis einer einwöchigen Geschwindigkeitsmessung bestätigt: Auf dem betreffenden Abschnitt seien 85 Prozent der Verkehrsteilnehmer nicht schneller als mit 61 Stundenkilometern unterwegs gewesen. In der Beschlussvorlage ist insgesamt von einem „sehr verträglichem Geschwindigkeitsniveau“ die Rede.
Auf der oberen Hälfte bleibt es bei “Tempo 50”
Für die obere Hälfte der Landstraße „Im Grund“ gilt aus Gründen der Verkehrssicherheit bereits Tempo 50. Dieser Abschnitt reicht von der Heedfelder Straße bis „Am Ostenhagen“ bzw. „Siedlungsweg“. Die von der CDU-Fraktion eingebrachte Überlegung, die Geschwindigkeit auch auf der unteren Hälfte zu senken, wurde mit einer „Verstetigung des Verkehrsflusses“ begründet, weil damit auf der gesamten Landstraße – wie zu Zeiten der A45-Vollsperrung – nur 50 Stundenkilometer erlaubt wären. Auf Anfrage der Stadtverwaltung sprach sich die Polizei für einen solchen „Lückenschluss“ aus.
Straßen.NRW als Straßenbaulastträger hingegen erteilte dem Vorhaben eine Absage. Laut Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung ist ein solcher Lückenschluss nämlich nur innerhalb geschlossener Ortschaften und auf einer Länge von maximal 500 Metern möglich. Der betreffende untere Abschnitt von „Im Grund“ habe eine Länge von fast 600 Metern und liege außerhalb der Ortschaft.
Lüdenscheid, 21. Mai 2026