Zustimmung zur Leitungsverlegung nach Telekommunikationsgesetz

Zustimmung des Wegebaulastträgers nach § 127 TKG

Wer Telekommunikationsleitungen, zum Beispiel Glasfaser, im öffentlichen Straßenraum verlegen möchte, benötigt dafür die Zustimmung des zuständigen Wegebaulastträgers. Dies ist gesetzlich im § 127 Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.

Wegebaulastträger sind je nach Straße die Stadt oder Gemeinde, der Landkreis oder die zuständige Landesbehörde. Die Zustimmung ist erforderlich, damit Straßen, Gehwege und andere Verkehrsflächen sicher genutzt werden können und möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Für die Beantragung sind Angaben zur geplanten Maßnahme notwendig, insbesondere zum Verlauf der Leitungen, zum Zeitraum der Arbeiten und zu möglichen Verkehrseinschränkungen. In der Regel müssen dazu Lage- oder Trassenpläne eingereicht werden.

Die Arbeiten dürfen erst nach Erteilung der Zustimmung beginnen. Nach Abschluss der Maßnahme sind die betroffenen Flächen wieder ordnungsgemäß herzustellen.

In der Regel sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Lage- oder Trassenplan
  • Kurzbeschreibung der Maßnahme
  • geplanter Bauzeitraum
  • Angaben zu möglichen Verkehrseinschränkungen

Je nach Maßnahme können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Die Bearbeitungsdauer hängt vom Umfang der Maßnahme und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Eine frühzeitige Antragstellung wird empfohlen.

Breitbandausbau
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