Vergnügungssteuer

Hier finden Sie Informationen zur Vergnügungssteuer.

Haben Sie Spielautomaten in Ihrer Gaststätte oder in einer Spielhalle aufgestellt?

Dies sind nur wenige Beispiele für Vergnügungen oder Veranstaltungen, die Sie bei der Stadtverwaltung Lüdenscheid anmelden müssen, weil sie steuerpflichtig sind.

So sind Spielapparate mit oder ohne Gewinnmöglichkeit umgehend (spätestens bis zum 7. Werktag des folgenden Kalendermonats) nach deren Aufstellen bzw. Entfernen schriftlich anzuzeigen.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen für 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit 20 % des Einspielergebnisses, 

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 30 Euro. 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat in Gastwirtschaften und sonstigen Orten für 

Apparate mit Gewinnmöglichkeit 9 % des Einspielergebnisses

Apparate ohne Gewinnmöglichkeit 23 Euro.

Nähere Einzelheiten können Sie in der Vergnügungssteuersatzung der Stadtverwaltung Lüdenscheid nachlesen, oder fragen Sie Ihren Ansprechpartnerin.

  • Die maßgeblichen Regelungen zur Vergnügungssteuer finden Sie in der Vergnügungssteuersatzung der Stadtverwaltung Lüdenscheid.
     
  • Allgemeine Regelungen finden Sie im Kommunalabgabengesetz.

Kontakt

Rathaus
Raum: 609 (6. OG)
Rathausplatz 2
58507 Lüdenscheid

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Donnerstag:08.30 Uhr – 12.00 Uhr und 14.00 Uhr – 16.00 Uhr

Darüber hinaus können individuelle Termine vereinbart werden.