Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen außerhalb der "aG" Regelung

Sie benötigen eine Parkerleichterung, weil sie schwerbehindert sind?

Schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung ("aG" im Schwerbehinderten-Ausweis) und Blinden (Merkzeichen "BL"), sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen kann eine Parkerleichterung (Parkausweis für Behinderte) erteilt werden.

Unabhängig von der Berechtigung für Schwerbehindertenparkausweise können Ausnahmegenehmigungen zur Gewährung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen gewährt werden. Folgende Personengruppen mit ensprechenden Voraussetzungen kommen für die Ausnahmegenehmigung in Frage:

  • nur G, GdB 80 allein wg. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • nur G, GdB 70 allein wg. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken und GdB 50 allein wg. Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • GdB 60 allein wg. Morbus Crohn oder Colitis Ulcerosa
  • GdB 70 allein wg. doppeltem Stoma 

Ob Sie zu diesem Personenkreis gehören, wird in Abstimmung mit dem Fachdienst Schwerbehindertenrecht des Märkischen Kreises überprüft. Sobald dessen Stellungnahme über das Vorliegen der oben genannten gesundheitlichen Voraussetzungen eingegangen ist, können wir über Ihren Antrag entscheiden.

Die Ausstellung der Ausnahmegenehmigung ist gebührenfrei.

Bitte bringen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis sowie ggf. den Feststellungsbescheid mit.

  • § 46 Abs. 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung in Verbindung mit den Erlassen des Ministeriums für Bauen und Verkehr NRW vom 04.09.2001, 12.02.2002, 09.02.2004, sowie 02.07.2009.