Schwerbehinderten­parkausweis


Sie sind schwerbehindert und möchten einen Schwerbehindertenparkausweis?

Für Schwerbehinderte mit nachgewiesener außergewöhnlicher Behinderung (Eintrag vom Fachdienst Schwerbehindertenrecht „aG“ für außergewöhnlich Gehbehinderte bzw. „Bl“ für Blinde) kann ein Parkausweis für Schwerbehinderte ausgestellt werden. Schwerbehinderte ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen (in einem eingeschränkten Umfang) ebenfalls Parkerleichterungen erhalten.

In nachfolgender Übersicht, die den aktuellen Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 02.07.2009 berücksichtigt, können Sie erkennen, welche Voraussetzungen für die Erteilung von Parkerlaubnissen für schwerbehinderte Menschen vorliegen müssen:

 

allgemeine Parkerleichterung inkl. Behindertenparkplätzen (Schwerbehindertenparkausweis)
  • aG oder
  • Bl oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie (Verlust beider Hände/Arme) oder
    vergleichbare Funktionseinschränkungen
allgemeine Parkerleichterung ohne Behindertenparkplätze
(früher "AG-light"/
Parkerleichterung für Schwerbehinderte)
  • nur G, GdB 80 allein wg. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
  • nur G, GdB 70 allein wg. Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und GdB 50
    allein wg. Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane
  • GdB 60 allein wg. Morbus Chron oder Colitis Ulcerosa
  • GdB 70 allein wg. doppeltem Stoma

 

Zu den allgemeinen Parkerleichterungen gehört u. a. das Parken

  • im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu drei Stunden (mit Parkscheibe),
  • im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten,
  • in Fußgängerzonen während der Ladezeiten
  • an öffentlichen Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung.

Der Schwerbehindertenparkausweis wird in der Regel für zwei Jahre – längstens für fünf Jahre – erteilt. Der Parkausweis gilt EU-einheitlich und ist bei Nutzung der Parkvergünstigungen stets offen hinter der Windschutzscheibe abzulegen. Für die Besitzerin bzw. den Besitzer gelten in anderen EU-Mitgliedsstaaten dieselben Parkvergünstigungen, die dort wohnhafte behinderte Personen genießen.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt oder die zuständigen Mitarbeiter des Fachdienstes Schwerbehindertenrecht des Märkischen Kreises.

Bitte bringen Sie zur Antragstellung folgende Unterlagen mit:

  • ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/ Reisepass/ausländischer Pass),
  • Ihren Schwerbehindertenausweis mit dem Eintrag „aG“ oder „Bl“ sowie
  • ein aktuelles Passfoto.
  • Straßenverkehrsgesetz in Verbindung mit der Straßenverkehrsordnung und den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung in den derzeit gültigen Fassungen