Lärmaktionsplanung
Auf der Grundlage der Lärmkartierungsergebnisse wird in einem nächsten Schritt der Lärmaktionsplan erarbeitet. Hierzu ist die Stadt Lüdenscheid bei Lärmproblemen, die sich aus Überschreitungen der Auslösewerte durch den Straßenverkehr ergeben, verpflichtet. In dem Prozess der Lärmaktionsplanung sollen Lärmprobleme verdeutlicht und Maßnahmen für die Senkung der Lärmbelastung erarbeitet werden. Diese Maßnahmen sind vielfältig wie z.B. Anordnung von Geschwindigkeitsbegrenzungen, Durchführung von Fahrbahnsanierungen, verkehrsverlagernde Maßnahmen etc..
Die Umsetzung von Lärmschutzmaßnahmen löst teilweise Synergieeffekte aus: Beispielsweise wird bei der Umsetzung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 auf Straßen mit starker Belastung und hoher Betroffenheit die Lärm- und Luftbelastung vermindert und parallel dazu die Unfallhäufigkeit und –schwere verringert. In das Thema Lärmminderung spielen die verschiedensten Handlungsfelder mit hinein. Auch die Stadtplanung ist durch den Aspekt, dass es bei zu hoher Lärmbelastung zu einem sozialen und wirtschaftlichen Niedergang eines Straßenzuges bzw. Stadtviertels kommen kann, berührt. Ein Lärmaktionsplan wirkt sich somit auf andere Planungen und Konzepte wie z.B. Bauleitpläne, Verkehrspläne, Mobilitätskonzepte, Klimaschutzkonzepte, Luftreinhaltepläne aus; er dient also einer gesamtplanerischen Lösung und bietet in seiner gesamtstädtischen Bedeutung für den Umwelt- und Gesundheitsschutz ein Instrument, die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger in der Stadt zu erhöhen. Auch Lärmminderung schafft somit urbane Lebensqualität. Aufgrund dieser Bedeutung für die Bürgerinnen und Bürger hat der Gesetzgeber als wesentlichen Bestandteil in der Bearbeitung des Lärmaktionsplanes die Beteiligung der Öffentlichkeit und deren Mitwirkung im Aufstellungsprozess gesetzlich verankert.
Die Bürger und Bürgerinnen können in der Regel keine unmittelbaren Rechtsansprüche zur Durchsetzung von Lärmminderungsmaßnahmen ableiten – der beschlossene Plan ist jedoch behördenverbindlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Straßen NRW) für die Bundesautobahn und seit 01.01.2014 auch für alle weiteren lärmkartierten Straßen als Baulastträger zuständig ist.
Auch wenn mittlerweile bereits die Lärmaktionsplanung der 4. Stufe abgeschlossen worden ist, ist der gutachterlich erarbeitete Lärmaktionsplan der 3. Stufe aus 2020 noch relevant. In diesem Plan wurde auf der Grundlage der damaligen Lärmkartierung die Lärmbelastungssituation neu bewertet und bei Überschreitung der Auslösewerte Abschnitte mit hohen Lärmbetroffenheiten der Anwohner gebildet. Für diese sog. Maßnahmenbereiche hat das Gutachterbüro nach Prioritäten eingestufte Maßnahmen empfohlen. Die Umsetzung dieses Maßnahmenkonzeptes wurde mit der seit Dezember 2021 geltenden Autobahnsperrung und der damit einhergehenden veränderten Verkehrsbelastung ausgesetzt und soll nach Wiederherstellung der Durchgängigkeit der BAB45 fortgeführt werden.
Auch in der 4. Stufe bestand für die Stadt Lüdenscheid die rechtliche Verpflichtung einen Lärmaktionsplan aufzustellen bzw. den bestehenden Plan der 3. Stufe zu überprüfen/zu überarbeiten und politisch beschließen zu lassen.
Aufgrund der verkehrlichen Ausnahmesituation und der damit verbundenen veränderten Lärmsituation im Stadtgebiet ist eine Überprüfung/Überarbeitung des bestehenden Lärmaktionsplans der 3. Stufe in der geforderten Gesamtheit nicht möglich. Zudem ist diese Situation bis zur Fertigstellung der neuen Rahmedetalbrücke zeitlich befristet. Somit stellt der Lärmaktionsplan der 4. Stufe eine Kompromisslösung dar und beschreibt lediglich die Umsetzung der Maßnahmen, die im Zuge der Situationsbewältigung seit Dezember 2021 ergriffen worden sind und die den Zielen der Lärmaktionsplanung (Verringerung der Lärmbelastung) dienen. Der Rat der Stadt Lüdenscheid hat den Lärmaktionsplan der 4. Stufe am 01.07.2024 beschlossen.
Da die Lärmaktionsplanung nach BImSchG alle 5 Jahre zu erfolgen hat, wird in der 5. Stufe, unter der Voraussetzung der Wiederbefahrbarkeit der Rahmedetalbrücke, eine grundlegende Neuaufstellung bzw. Überarbeitung des vorliegenden Plans der 3. Stufe erfolgen.