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Anke
Henrich
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben C, E, H, I)
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Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Petra
Bähr
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Rebecca
Danielzik
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Caroline
Döring
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben J, M, O, P, Q, X, Y)
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Michaela
Foerstermann
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben A, D, G)
Gesamtverwaltung
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Angelika
Hentschel
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben B, N, U, V)
Gesamtverwaltung
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Klaudia
Schwiesau
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben L, T)
Gesamtverwaltung
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Simon
Studzian
Unterhaltsvorschuss (zuständig für Buchstaben S, Z)
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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- bzw. ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, welches
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist und
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe erhält
- Wenn Ihr Kind älter als 12 Jahre ist und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat gelten hierzu besondere Voraussetzungen
- Ein ausländisches Kind hat einen Anspruch nur, wenn es oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz eines Aufenthaltstitels in Form einer Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis (gem. § 1 Abs. 2a UVG) ist (Ausnahme: EU - Staatsangehörige)
Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn
beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat
das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist
der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.
Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend höchstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.
- vollständig ausgefüllter Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen (sh. Link zum Serviceportal weiter unten)
- Geburtsurkunde des Kindes/der Kinder
- Personalausweis / Pass und Aufenthaltsgenehmigung
- Nachweis der Vaterschaftsfeststellung und/oder Unterhaltstitel im Original (z.B. Jugendamtsurkunde, Beschluss, Urteil oder Vergleich)
- Nachweise über bislang erhaltene Unterhaltszahlungen (Kontoauszüge)
- Nachweis über die Beauftragung eines Rechtsbeistands in der Unterhaltsangelegenheit / Kopien des bisher geführten Schriftwechsels
- Rentenbescheide über Halbwaisenrente
- falls schon einmal UV-Leistungen bezogen wurden: Einstellungsbescheid/e der bislang bzw. in der Vergangenheit zuständigen Stellen
- Bei Kindern ab dem 16. Lebensjahr ist die Schulbescheinigung bzw. der Ausbildungsvertrag vorzulegen
- Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
Bürgerliches Gesetzbuch
Kontakt
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