Fischereischein

Sie benötigen einen Fischereischein oder einen Jugendfischereischein?

Erstausstellung eines Fischereischeines: 

Der Fischereischein berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber zur Ausübung der Fischerei im Bundesgebiet. Zusätzlich ist ggf. eine Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Gewässers zu treffen, z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages.

Verlängerung des Fischereischeines:

Die Verlängerung des Fischereischeines kann nur dann vorgenommen werden, wenn es der Zustand des Dokumentes, hierbei insbesondere die Aktualität des Passfotos, zulässt.

Jugendfischereischein:

Der Jugendfischereischein wird ebenfalls im Bürgeramt ausgestellt für Kinder und Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben. Dieser kann auch ohne abgelegte Fischereiprüfung erteilt werden und berechtigt zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Antragstellung muss durch eine/n Erziehungsberechtigte/n erfolgen. Der Jugendfischereischein hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Die Fischereiprüfung wird von der Unteren Fischereibehörde des Märkischen Kreises durchgeführt (Tel. 0 23 51 / 9 66-63 24).

Folgende Gebühren werden von Ihnen für die Ausstellung bzw. die Verlängerung erhoben:

  • 48,00 € für einen Fünfjahresfischereischein,
  • 16,00 € für einen Jahresfischereischein sowie
  •   8,00 € für einen Jugendfischereischein.

Folgende Unterlagen werden bei der Erstausstellung eines Fischereischeines von Ihnen benötigt:

  • Nachweis der abgelegten Fischereiprüfung (Ausnahme: Jugendfischereischein),
  • ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass) sowie
  • ein aktuelles Passbild.

Sofern Sie Ihren Fischereischein verlängern lassen möchten, werden folgende Nachweise benötigt:

  • ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis/Reisepass),
  • der abgelaufene Fischereischein sowie
  • ggf. ein aktuelles Passbild (sofern Sie auf dem bisherigen Foto nicht mehr zweifelsfrei zu erkennen sind).
  • Landesfischereigesetz in der derzeit gültigen Fassung