Namenserklärungen

Im laufe des Lebens können verschiedene Ereignisse eintreten, die die Änderung des eigenen Namens ermöglichen, notwendig machen oder als persönlich wichtig erscheint. 

Dazu gehören beispielsweise neben der Eheschließung auch die Wiederannahme eines früheren Namens. 

Weitere Beispiele, bei denen das Namensrecht zum Tragen kommt, bilden Namenserklärungen in speziellen Fällen:

  • Vertriebene und Spätaussiedler gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG),
  • Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB oder
  • generelle Namenserklärungen für Kinder. 

Um speziell Ihr Anliegen und Ihren Wunsch nach Namensänderung zu besprechen, vereinbaren Sie bitte einen Termin.

 

Nachfolgend kurze Erklärungen zu den gängigsten Namenserklärungen/ -änderungen:

Ehenamensbestimmung
Ehegatten können bei der Eheschließung einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Ehename kann der Geburtsname des Mannes oder der Frau werden oder der Familienname, den einer von beiden zum Zeitpunkt der Eheschließung führt.

Wurde bei der Eheschließung kein Ehename bestimmt, so kann dies jederzeit durch Erklärung beim Standesamt nachgeholt werden.

Der Ehename wird kraft Gesetzes zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes, das noch nicht fünf Jahre alt ist. Ältere Kinder können sich der Erklärung anschließen.

Solange die Ehe besteht, ist die Bestimmung des Ehenamens unwiderruflich.

Doppelname
Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann einen Doppelnamen führen. 

Er kann dem Ehenamen entweder seinen Geburtsnamen oder den Namen, den er im Zeitpunkt der Ehenamensbestimmung geführt hat, voranstellen oder anfügen. Dies geschieht durch Erklärung beim Standesamt und ist auch noch nach der Eheschließung möglich. Die Erklärung ist an keine Frist gebunden. 

Die Hinzufügung des Namens kann widerrufen werden, eine erneute Hinzufügung ist dann allerdings nicht mehr möglich.

Wiederannahme eines früheren Namens
Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte kann durch Erklärung beim Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.

Beispiel:
Frau Sommer geb. Herbst heiratet Herrn Winter. Frau Sommer hat bereits eine Vorehe, wodurch Sie den Namen “Sommer” erhalten hat. Sie bestimmen nun den Namen des Ehemannes "Winter" zum Ehenamen, so dass die Frau nun "Winter geb. Herbst" heißt. Nach der Scheidung hat Frau Winter drei Möglichkeiten der Namensführung:

1. Sie heißt weiterhin Winter geb. Herbst.

2. Sie nimmt den Namen an, den sie bei der Eheschließung führte und heißt   
    wieder Sommer geb. Herbst (Name aus der Vorehe).

3. Sie nimmt ihren Geburtsnamen an und heißt nun Herbst.

Vertriebene und Spätaussiedler gemäß § 94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) und Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrere Vornamen und einen Familiennamen. Wenn für die Namensführung der Person deutsches Recht maßgebend wird (Spätaussiedler oder Einbürgerung) und der im Ausland erworbene Name dieser Form nicht entspricht, kann Ihre Namensführung an diese Struktur angeglichen werden.
Zum Beispiel, wenn Sie einen Vatersnamen führen, kann dieser durch eine Erklärung beim Standesamt abgelegt werden oder wenn Sie eine Namenskette führen, kann durch Erklärung beim Standesamt ein Vor- und Familienname bestimmt werden.

Über die genauen Möglichkeiten können die Standesbeamtinnen bei einem Termin aufklären.

Namenserklärungen Kinder
In bestimmten Fällen kann der Familienname eines Kindes durch Erklärung beim Standesamt neu bestimmt werden.
Zum Beispiel, wenn die Kindeseltern heiraten oder nachträglich eine Sorgerechtserklärung beim Jugendamt beurkundet wurde.  

§ 1617b I BGB: Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.

§ 1617b II BGB: Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Familienname Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf seinen Antrag oder, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, auch auf Antrag des Mannes den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.

§ 1617c BGB: Bestimmen die Eltern einen Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename oder Lebenspartnerschaftsname auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Der Ehename wird kraft Gesetzes zum Geburtsnamen eines gemeinsamen Kindes, das noch nicht fünf Jahre alt ist.

§ 1618 BGB: Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.

Über die genauen Möglichkeiten können die Standesbeamtinnen bei einem Termin aufklären.

Kosten

Namenserklärungen mit inländischen Personenstandseintrag kosten 35,00 €. 

Namenserklärungen ohne inländischen Personenstandseintrag kosten 30,00 €.

Je nachdem können weitere Gebühren anfallen, die Standesbeamtinnen können vorab über die Gebühren aufklären.

Die Ausstellung einer Namensbescheinigung hierüber ist mit 15,00 EUR gebührenpflichtig.

Notwendige Unterlagen

Bitte lassen Sie sich telefonisch beraten, welche Unterlagen mitzubringen sind.

Rechtsgrundlagen

  • § 1355 BGB
  • §§ 1617 ff. BGB
  • § 94 BVFG
  • Art. 47 EGBGB

Kontakt

Namenserklärungen ohne Auslandsbezug

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