Barrierefreiheit

Bereits aus Artikel 3 des Grundgesetzes ergibt sich, dass niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Durch barrierefreies Planen und Bauen entsteht eine menschenfreundliche Umwelt – kinderfreundlich, altenfreundlich und behindertenfreundlich. Die Architekten haben heute unter Anderem die verantwortungsvolle Aufgabe, den Prozess des demografischen Wandels und der Inklusion zu begleiten und auch zu gestalten. Als Leitfaden dazu dient die DIN 18040 – Norm Barrierefreies Bauen.

Am 3. Mai 2008 ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft getreten. Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Die Grundsätze des Übereinkommens sind:

  • die Achtung der dem Menschen innewohnenden Würde, seiner individuellen Autonomie, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen, sowie seiner Unabhängigkeit;
  • die Nichtdiskriminierung;
  • die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft;
  • die Achtung vor der Unterschiedlichkeit von Menschen mit Behinderungen und die Akzeptanz dieser Menschen als Teil der menschlichen Vielfalt und der Menschheit;
  • die Chancengleichheit;
  • die Zugänglichkeit;
  • die Gleichberechtigung von Mann und Frau;
  • die Achtung vor den sich entwickelnden Fähigkeiten von Kindern mit Behinderungen und die Achtung ihres Rechts auf Wahrung ihrer Identität.

Konkret heißt es hinsichtlich der Barrierefreiheit nun in § 49 BauModG, das ab dem 01.01.2019 Anwendung finden wird:

(1) In Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 mit Wohnungen müssen die Wohnungen barrierefrei und eingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar sein.

(2) Bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, müssen im erforderlichen Umfang barrierefrei sein. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, wenn und soweit sie nach ihrem Zweck im Zeitraum ihrer Nutzung von im Vorhinein nicht bestimmbaren Personen aufgesucht werden können. Wohngebäude sind nicht öffentlich zugänglich im Sinne dieses Absatzes.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten jeweils nicht, soweit die Anforderungen wegen schwieriger Geländeverhältnisse oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.

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