Integrationsratswahl 2025
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Formulare zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind zur Zeit ebenfalls noch in Überarbeitung und folgen in Kürze! Gerne können Sie die Vordrucke über wahlamt@luedenscheid.de anfordern, sobald diese fertig gestellt sind, erhalten Sie diese automatisch per Mail übersandt.
Allgemeines
Der Integrationsrat ist die kommunale Vertretung aller Migrantinnen und Migranten. Der Integrationsrat hat den Status und das politische Gewicht einer Migrantenvertretung plus eines Ratsausschusses. Durch die Zusammensetzung aus direkt gewählten Migrantenvertreterinnen und -vertretern sowie vom Stadtrat entsandten stimmberechtigten Mitgliedern werden die Voraussetzungen geschaffen, Integrationsrat und Kommunalpolitik eng zu verzahnen.
Die Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen regelt, dass in Gemeinden mit mindestens 5000 ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern ein Integrationsrat zu bilden ist bzw. ein Integrationsausschuss gebildet werden kann. In Lüdenscheid hat man sich für die Bildung eines Integrationsrates entschieden. Die Hauptsatzung der Stadt Lüdenscheid besagt, dass der Integrationsrat sich mit allen Angelegenheiten der Stadt befassen kann. Auf Antrag des Integrationsrates ist eine Anregung oder Stellungnahme des Integrationsrates dem Rat oder einem Ausschuss vorzulegen. Die / Der Vorsitzende des Integrationsrates oder ein anderes vom Integrationsrat benanntes Mitglied ist berechtigt, bei der Beratung dieser Angelegenheit an der Sitzung teilzunehmen.
Wahltermin
Die nächste Wahl des Integrationsrates in Lüdenscheid findet parallel zu den Kommunalwahlen am 14. September 2025 statt.
Wahlgebiet
Das Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. Deshalb wird es für alle wahlberechtigten Lüdenscheider/Lüdenscheiderinnen einen einheitlichen Stimmzettel geben.
Wählbarkeit
Wählbar in den Integrationsrat der Stadt Lüdenscheid sind alle Wahlberechtigten sowie alle Bürger/Bürgerinnen der Stadt Lüdenscheid, die
- am Wahltag 18 Jahre oder älter sind,
- mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in Lüdenscheid ihre Hauptwohnung haben und
- sich seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalten.
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Weitere Informationen folgen hier in Kürze.