Beschäftigungsförderung
Standort
Rathaus II
Rathausplatz 2b
58507
Lüdenscheid
Öffnungszeiten
Termine nach Vereinbarung.
Nachfolgend erhalten Sie Informationen zur Hilfe zur Arbeit.
Nach dem Bundessozialhilfegesetz sind die Sozialämter verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass Sozialhilfeempfänger Arbeit finden. Hierbei sollen sie mit den Arbeitsämtern zusammenarbeiten. Im Sachgebiet Hilfe zur Arbeit wird versucht, Hilfeempfänger durch Vermittlung in Arbeit wieder unabhängig von der Sozialhilfe zu machen. Dies geschieht zum Beispiel durch Vermittlung in Arbeit, aber auch durch Vermittlung in gemeinnützige Tätigkeiten, verschiedenste Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen oder Programme wie Arbeit statt Soziahilfe.
Rechtsgrundlagen:
- §§ 18 bis 20 und 25 Bundessozialhilfegesetz
- Satzung und Richtlinien des Märkischen Kreises
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