Wohnberechtigungsschein

Eine öffentlich geförderte Wohnung darf nur beziehen, wer über einen gültigen Wohnberechtigungsschein verfügt. Der Wohnberechtigungsschein gilt für ein Jahr und enthält Angaben über die Personenzahl und die maximale Größe der Wohnung, die bezogen werden darf.

Die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins ist dann möglich, wenn die maßgebliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird.

HaushaltsgrößeEinkommensgrenzeWohnungsgröße
1 Person19.350 €50 qm
2 Personen23.310 €2 Wohnräume oder 65 qm
3 Personen28.670 €3 Wohnräume oder 80 qm
Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöht sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 5.360 € und die angemessene Wohnungsgröße um 15 qm oder einen Raum. Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 700 €.

Eine Überschreitung der Einkommensgrenze bis zu 5 % ist in Ausnahmefällen möglich.

Ermittlung des anrechenbaren Einkommens

Vom Jahres-Bruttoeinkommen werden die Werbungskosten (z.B. der Arbeitnehmer-Pauschbetrag), Abzugsbeträge bis zu 34 % (10 % für die Entrichtung von Beiträgen zur Krankenversicherung, 12 % für die Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie 12 % für die Zahlung von Steuern vom Einkommen) abgesetzt. Darüber hinaus können Freibeträge für pflegebedürftige und/oder schwerbehinderte Menschen, Zweipersonenhaushalte und Junge Familien berücksichtigt werden.

Allgemeiner Wohnberechtigungsschein10 €
Gezielter Wohnberechtigungsschein20 €
Ausnahmewohnberechtigungsschein20 €

Die Bearbeitung von Anträgen auf Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines -WBS- kann mit einem gleichzeitigen Antrag auf Vermittlung einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung (Sozialwohnung) verbunden werden. Hierzu ist ein ausgefüllter Wohnungsbewerbungsbogen dem Antrag beizufügen.

Unvollständige Anträge können nicht entgegen genommen bzw. bearbeitet werden.

Grundsätzlich werden, wenn der Wohnberechtigungsschein beantragt wird, von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten, Einkommensnachweise über die gesamten Einkünfte des vergangenen und des laufenden Jahres benötigt.

Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen.

Einkommensnachweise sind z.B.:

  • Einkommenserklärung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • aktueller Rentenbescheid
  • Bescheide über Arbeitslosengeld/ALG II
  • letzter Steuerbescheid oder Gewinn- und Verlustrechnung (für Selbständige)
  • Nachweis über Grundsicherung/Sozialleistungen
  • Nachweis über Krankengeld
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • BaföG-Bescheid/Immatrikulationsbescheinigung

Daneben können im Einzelfall Nachweise für die Ermittlung von Einkommensfreibeträgen erforderlich sein, z.B.:

  • Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über zu leistende gesetzliche Unterhaltsleistungen
  • erhöhte Werbungskosten lt. Steuerbescheid
  • Heiratsurkunde (nicht länger als 5 Jahre verheiratet und beide Ehepartner nicht älter als 40 Jahre)
  • Schwangerschaftsnachweis
  • Schulbescheinigung (bei Kindern ab 16 Jahren)

Kontakt

Rathaus
Raum: 317 (3.OG)
Rathausplatz 2
58507 Lüdenscheid

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Donnerstag:08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr

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