Vollstreckung

Hier finden Sie Informationen zu Mahnungen und Beitreibungen der Finanzbuchhaltung.
Die Finanzbuchhaltung nimmt als Vollstreckungsbehörde die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Geldforderungen wahr.

Dazu zählen eigene Ansprüche der Stadt, aber auch fremde Forderungen, die im Rahmen der Amtshilfe für andere Städte bzw. Kreise oder im Wege der zugewiesenen Vollstreckung z. B. für die Industrie- und Handelskammern etc. einzuziehen sind.

Der Vollstreckung geht in der Regel eine Mahnung voraus.

Der oder dem Zahlungspflichtigen gegenüber wird die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte zur Zwangsvollstreckung durch schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Dieser Auftrag ist vorzuzeigen. Die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte führt einen behördlichen Ausweis bei sich, den sie/er bei Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit auf Verlangen vorzuzeigen hat.

Zur Abwendung der Pfändung nimmt die Vollziehungsbeamtin/der Vollziehungsbeamte Bargeld oder Schecks gegen Quittung entgegen.

Vollstreckt werden kann durch:

  • Pfändungstätigkeit der Vollziehungsbeamtin/des Vollziehungsbeamten - u. a. Sachpfändung beweglicher, körperlicher Gegenstände
  • Forderungspfändungen

Deshalb: Zahlen Sie fristgemäß oder sprechen Sie rechtzeitig - vor Einleitung der Zwangsvollstreckung - mit dem zuständigen Fachdienst, wenn Sie in Zahlungsschwierigkeiten sind. Sie ersparen sich und uns Unannehmlichkeiten und weitere Kosten durch die sonst erforderliche Vollstreckung.

Pfändungsgebühren

Rechtsgrundlage ist § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in Verbindung mit § 11 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW).

Bis 50,00 EUR einschließlich beträgt die Pfändungsgebühr 25,00 EUR, von dem Mehrbetrag 1 v. H.; die Gebühr ist auf den vollen Euro-Betrag abzurunden.

Wegegeld

Rechtsgrundlage ist § 77 VwVG NRW in Verbindung mit § 21 Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW.

Für jeden Dienstgang des Vollziehungsbeamten wird ein Wegegeld in Höhe von 3,25 EUR pro Vollstreckungsauftrag erhoben.

  • Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen – KomHVO NRW)
  • Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW)
  • Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW)
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
  • Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)
  • Insolvenzordnung (InsO)
  • Abgabenordnung (AO)

Kontakt

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Vollstreckung, Innendienst

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