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- gewerbeaufsicht@luedenscheid.de
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Spielrecht
Hier erhalten Sie Informationen zum Spielrecht und den dazugehörigen Anträgen.
Die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Ordnungsbehörde (Allgemeine Aufstellerlaubnis nach § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung). Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist und ist bundesweit gültig.
Die Aufstellung der Spielgeräte darf nur an den Orten erfolgen, die für die Aufstellung der Spielgeräte geeignet sind und für die die Ordnungsbehörde eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung) erteilt hat.
Zum Betrieb einer Spielhalle wird eine glücksspielrechtliche Erlaubnis benötigt. Ein Mindestabstand von 350 m zu einer anderen Spielhalle soll nicht unterschritten werden. Spielhallen dürfen täglich längstens von 6 Uhr bis 1 Uhr geöffnet sein. Sie unterliegen dem Nichtraucher- und dem Jugendschutzgesetz. Demnach ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet. Zum Aufstellen von Geldspielgeräten in einer Spielhalle werden zusätzlich noch eine allgemeine Aufstellerlaubnis (§ 33c Abs. 1 Gewerbeordnung) sowie eine Geeignetheitsbestätigung (§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung) benötigt. Wurde in den Räumlichkeiten zuvor ein anderes Gewerbe ausgeübt, ist ein Antrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt zu stellen. Nach Erhalt der notwendigen Erlaubnisse kann das Gewerbe entsprechend angemeldet werden.
Die Gebühren werden gem. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW berechnet.
für die Aufstellerlaubnis: ausgefüllter Antragsvordruck, Gewerbeanmeldung, Ausweisdokument, Behördliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse Ihrer Wohnsitzgemeinde, dass öffentlich-rechtliche Schulden nicht bestehen, Schulungsnachweis der IHK für Aufsteller von Spielgeräten, Sozialkonzept
für die Geeignetheitsbestätigung: Antragsvordruck, Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO, Grundriss der Gaststätte mit Kennzeichnung des Aufstellortes durch Einsichtnahme ins Bauaktenarchiv, Gewerbeanmeldung, Sozialkonzept, Schulungsnachweis der IHK
Gewerbeordnung
Spielverordnung
Glücksspielstaatsvertrag
Kontakt
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