Schiedsamtwesen

Der Gang zur Schiedsperson ist nicht immer vorgeschrieben, aber oft der schnellste Weg, um eine Auseinandersetzung unbürokratisch und kostensparend beizulegen.

Bei den sogenannten Privatklagesachen ist die Einschaltung der Schiedsperson vor dem Gang zum Gericht vorgeschrieben. Privatklagesachen sind Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft nur dann Anklage erhebt, wenn sie ein öffentliches Interesse in der Strafverfolgung sieht.

Wird ein solches öffentliches Interesse nicht bejaht, verweist sie den Bürger, welcher Strafanzeige, z.B. wegen eines „blöden Huhnes“ oder einer Ohrfeige erhoben hat, auf den Privatklageweg. Die betroffene Person muss sich nun selbst mit ihrer Klage an das Strafgericht wenden, wenn sie den Täter bestraft wissen will.

Dies kann sie aber nur, wenn sie vorher erfolglos versucht hat, sich mit dem/der Antragsgegner/-in außergerichtlich zu versöhnen.

Die Stelle, vor der diese notwendig durchzuführende Schlichtungsverhandlung stattfindet, ist das Schiedsamt.

Solche Privatklagedelikte sind:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • leichte Körperverletzung
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

Die Schiedsperson ist auch dazu da, bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zu regeln, die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung von den Zivilgerichten zu entscheiden wären. § 53 Justizgesetz NRW nennt Streitigkeiten, in denen die Erhebung einer Klage erst zulässig ist, nach dem von einer Schiedsperson oder einer anderen anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Ansonsten ist die Anrufung der Schiedsperson nicht vorgeschrieben, sie geschieht vielmehr freiwillig. Gerade wenn es Ihnen bei Streitigkeiten des täglichen Lebens nicht in erster Linie um die Durchsetzung eines Rechtsstandpunktes, sondern um die Wiederherstellung guter Beziehungen zu dem anderen Beteiligten geht, sollten Sie sich an eine Schiedsperson wenden.

Wenn Sie sich z.B.

  • mit anderen Hausbewohnern um die Benutzung der Waschküche
  • mit dem Grundstücksnachbarn wegen der Höhe der Gartenhecke
  • mit dem Handwerker von nebenan wegen der schlecht ausgeführten Reparatur
  • mit dem Hauswirt wegen eines von dessen Sohn verursachten Kratzers an Ihrem Auto
  • mit Ihrem Kaufmann wegen der Lieferung verdorbener Lebensmittel oder
  • mit Ihrem Wohnungsnachbarn, der Sie beleidigt hat

streiten, versuchen Sie diesen Streit mit Hilfe der für Sie zuständigen Schiedsperson zu schlichten, ehe Sie an eine förmliche Austragung des Streites über einen Rechtsanwalt und bei Gericht denken.

Das Verfahren beim Schiedsamt ist denkbar unbürokratisch. Es wird eingeleitet durch einen Antrag, der den Namen und die Anschrift der Parteien sowie den Gegenstand der Verhandlung enthält. Er kann bei der Schiedsperson schriftlich eingereicht oder vor ihr mündlich zu Protokoll gegeben werden. Die Schiedsperson setzt einen Termin fest, zu dem beide Parteien erscheinen müssen. Bleiben sie ohne genügende Entschuldigung aus, kann die Schiedsperson ein Ordnungsgeld verhängen. Vor der Schiedsperson wird ausschließlich mündlich verhandelt. Die Parteien haben Gelegenheit, sich auszusprechen. Die Schiedsperson nimmt sich Zeit und hört ihnen genau zu, sie versucht, die bestehenden Spannungen abzubauen. Ist man sich einig, wird ein Vergleich aufgesetzt, den beide Parteien unterschreiben. Damit ist er rechtswirksam. Dieses unkomplizierte Verfahren hat einen großen Vorteil gegenüber den meisten Prozessen: kurze Verfahrenszeiten.

Verläuft der Schlichtungsversuch ohne eine gemeinsame Einigung, wird

  • in Streitigkeiten unter Bürgerinnen und Bürgern eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit ausgestellt. Erst damit können Sie Klage erheben.
  • in Strafsachen auf Antrag eine Sühnebescheinigung über den erfolglosen Schlichtungsversuch ausgestellt. Damit können Sie einen Strafantrag für eine Privatklage bei Gericht stellen. 

Zuständig im Stadtgebiet der Stadt Lüdenscheid ist die Schiedsperson, in deren Bezirk der/die Antragsgegner/in, die/der Beschuldigte oder der/die Täter/in wohnt. Die Stadt Lüdenscheid ist in vier Schiedsamtsbezirke aufgeteilt. Die genaue Aufteilung entnehmen Sie bitte der Straßenliste und der darauf folgenden Bezirkszuordnung.

Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt 10,00 EURO, wird ein Vergleich geschlossen: 25,00 EURO. Diese Gebühr kann von der Schiedsperson unter besonderen Umständen bis auf 40,00 EURO erhöht werden.

Außerdem können noch Auslagen (zum Beispiel Portokosten) der Schiedsperson anfallen.

Gesetz über das Schiedsamt des Landes Nordrhein-Westfalen (Schiedsamtsgesetz – SchAG NW)

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