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Bottzeck
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08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
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Theodoridou
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Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Asylbewerber, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten finanzielle Hilfe nicht nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und nicht nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Bar- und Sachleistungen für Flüchtlinge nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten die Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
1. eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
1a. ein Asylgesuch geäußert haben und nicht die in den Nummern 1, 2 bis 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllen
2. über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder § 24 wegen des Krieges in ihrem Heimtland oder nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
4. eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
6. Ehegatten, Lebenspartner oder minderjährige Kinder der in Nummer 1 bis 5 genannten Personen sind, ohne dass sie selbst die dort
genannten Voraussetzungen erfüllen, oder
7. einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen.
Es handelt sich dabei um Leistungen, die bei dem oben genannten Personenkreis an Stelle der Sozialhilfe bzw. des Arbeitslosengeldes II (ALG II) gewährt werden. Zu gewähren ist der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts.
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Kontakt
Sauerland-Center
Raum: Thekenbereich - Leistungen nach AsylbLG
Sauerfelder Str. 2
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