An Allerheiligen und am Totensonntag sind alle im Folgenden aufgeführten Veranstaltungen und gewerblichen Tätigkeiten in der Zeit von 5 bis 18 Uhr untersagt. Am Volkstrauertag hingegen ist Folgendes zwischen 5 und 13 Uhr untersagt:
Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen
sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Leistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und der Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen angeboten werden
der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
die gewerbliche Annahme von Wetten
In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind am Volkstrauertag zudem die folgenden Veranstaltungen verboten:
musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb
alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen.
Lüdenscheid, 29. Oktober 2025