- Anschrift
- 001 Rathausplatz 2 58507 Lüdenscheid
Widerspruch nach dem Bundesmeldegesetz (Einrichtung einer Übermittlungssperre)
Sie möchten Widerspruch einlegen gegen die Weitergabe Ihrer Meldedaten?
Sie haben ein Widerspruchsrecht gegen die Weiterleitung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift):
- An Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen, an Antragsteller und Parteien im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden,
- an Mandatsträger, Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung von Ehe- und Altersjubiläen,
- an Adressbuchverlage und Herausgeber ähnlicher Nachschlagewerke,
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften,
- an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.
Von Ihren Widerspruchsrecht können Sie kostenfrei im Zuge der Anmeldung bei der Meldebehörde oder zu einem späteren Zeitpunkt Gebrauch machen. Unter "Formulare und Informationen" auf dieser Seite finden Sie einen Link zum Online-Service in unserem Serviceportal.
Es entstehen keine Kosten für die Einrichtung der Übermittlungssperre.
Die Erklärung zur Einrichtung einer Übermittlungssperre kann über den verlinkten Online-Service eingereicht werden. Sie können diese alternativ auch auf dem Postweg an das Bürgeramt senden. Hinweis: Jede meldepflichtige Person ab dem vollendeten 16. Lebensjahr muss eine eigene Erklärung abgeben.
Abgrenzung der Übermittlungssperre zur Einrichtung einer Auskunftssperre:
Der hier verlinkte Online-Service dient nicht zur Einrichtung einer Auskunftssperre. Die Auskunftssperre schützt vor einer Auskunftserteilung an Dritte, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen oder einer anderen Person in Ihrem Haushalt durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte. Hierfür ist ein separater Vordruck erforderlich. Informationen zur Auskunftssperre erhalten Sie über den unten stehenden Link unter "Ähnliche Dienstleistungen".
§ 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 oder § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz.