Selbstbestimmungsgesetz (SBGG)

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.08.2024 in Kraft getreten. Dadurch besteht die Möglichkeit den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. 

Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Vor der Abgabe der Erklärung und der Änderung des Geschlechtseintrages und den entsprechenden Vornamen muss eine vorherige Anmeldung erfolgen.

Die Abgabe der Erklärung ist frühestens drei Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt möglich.

Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Frist erst am nächsten Werktag beendet. Die Abgabe der Erklärung kann also frühestens am nächsten Werktag erfolgen.

Die Gebühren belaufen sich auf:

  • 15,00 € für die  Anmeldung der Erklärung
     
  • 30,00 € für die  Erklärung bei inländischen Einträgen
  • 35,00 € für die  Erklärung ohne inländischen Eintrag

Auf Wunsch kann eine Namensbescheinigung, eine neue Geburtsurkunde und/oder ein Geburtenregister ausgestellt werden. Hierfür fallen weitere Gebühren an.

Die Unterlagen sind für die Abgabe der Erklärung erforderlich.

Geburt in Deutschland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel bzw. Reiseausweis (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) und
  • Geburtsurkunde (wenn nicht in Lüdenscheid geboren)

Geburt im Ausland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
  • Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung

Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.

Nach erfolgter Anmeldung kann die Erklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch frühestens 3 Monate und einen Tag nach der Anmeldung möglich und muss bis 6 Monate nach der Anmeldung erfolgt sein.

Wie lange die Bearbeitung der Entgegennahme der Erklärung bei dem zuständigen Standesamt dauert, kann nicht vorhergesagt werden.

§ 1 ff. SBGG

Selbstbestimmungsgesetz, SBGG, Änderung Geschlecht und Vorname, Änderung Geschlecht, Änderung Vorname, divers, Streichung Geschlecht

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