Scheidungsanerkennung

Was sollten Sie wissen, wenn Sie im Ausland geschieden wurden?

Grundsätzlich ist eine Scheidung nur in dem Land wirksam, in dem sie ausgesprochen wurde.

Sonderregelungen bestehen für Entscheidungen durch Gerichte und Behörden aus EU-Staaten.

Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grundsätzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie hier anerkannt wird. Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die für die Entscheidung zuständige Stelle weitergeleitet.

Die förmliche Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ist entbehrlich, wenn eine Ehe durch ein Gericht oder eine Behörde des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Scheidung (ausschließlich) angehörten.

Es empfiehlt sich aus Gründen der Rechtssicherheit, eine ausländische Entscheidung in Ehesachen zur förmlichen Anerkennung vorzulegen, falls die Staatsangehörigkeit der Parteien nicht eindeutig ist. Zweifelsfälle ergeben sich regelmäßig bei Personen, die aus ehemals deutschen Gebieten stammen oder die Flüchtlinge oder Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sind oder bei Personen, die aus der ehemaligen UdSSR und ihren Nachfolgestaaten sowie dem ehemaligen Jugoslawien stammen.

Darüber hinaus kann auf Antrag eine förmliche Anerkennung erfolgen, falls ein besonderes rechtliches Interesse vorliegt (Versäumnisentscheidung oder Streit der Behörden oder Parteien hinsichtlich der Anerkennungsfähigkeit).

Die Aufnahme des Antrags für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens ohne Besonderheiten ist mit 33,00 EUR gebührenpflichtig.

Darüber hinaus setzt die für die Bearbeitung des Antrags zuständige Stelle eine einkommensabhängige Gebühr fest.

Bitte lassen Sie sich durch die zuständige Standesbeamtin beraten, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen und vereinbaren einen Gesprächstermin.

  • Art. 1, 12 und 51 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz) in Verbindung mit dem neuen
  • Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Buch 1, Abschnitt 9
Scheidung

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Prüfung der Scheidungsanerkennung

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