Kindererziehungszeiten / Kinderberücksichtigungszeiten zur Rentenversicherung

Die Erziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten müssen Sie grundsätzlich beantragen. Sind diese einmal für Sie vorgemerkt, werden sie automatisch bei Ihrer Rente berücksichtigt.

 

Es kann immer nur ein Elternteil zur selben Zeit von der Erziehung profitieren. Machen Sie sich also vorab schon Gedanken darüber, wem die Zeit bei der Rente angerechnet werden soll. Unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Erziehung können gemeinsam erziehende Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Erziehungszeit zugeordnet werden soll. 

Wurde eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit grundsätzlich dem Elternteil zuzuordnen, der das Kind - nach objektiven Gesichtspunkten betrachtet - überwiegend erzogen hat. Die Erklärung kann immer nur für die Zukunft, maximal für zwei Monate rückwirkend, abgegeben werden.

Eine Antragstellung kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen! Bitte wenden Sie sich telefonisch an eine der Ansprechpartnerinnen oder fragen Sie einen Termin per mail an recht-sozialversicherung@luedenscheid.de an

  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Letzter Versicherungsverlauf der Rentenversicherung
  • Familienstammbuch oder die Geburtsurkunden der Kinder
  • Nachweis über den Zuzug nach Deutschland bei Erziehung im Ausland
  • bei Antragstellung oder Beratungen/Auskünfte für dritte Personen: Vollmacht oder Betreuungsurkunde sowie gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Sozialgesetzbuch (SGB)

Kontakt

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