Heckenschnitt und Heckenrodung

Sie wollen eine Hecke roden oder stark zurückschneiden? Hier erfahren Sie, wann Sie Heckenschnitte durchführen können.

Das Landschaftsgesetz des Landes NW verbietet in der Zeit vom 01.03. bis zum 30.09. eines jeden Jahres, Hecken, Wallhecken oder Gebüsche zu roden, radikal abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören. Dieses Verbot dient dem Schutz von Nist-, Brut- und Zufluchtstätten verschiedenster Tierarten, vor allem der Vogelwelt.

Von den Verboten nicht betroffen sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen.

Sofern innerhalb der Schutzfrist eine Rodung oder ein sehr starker Rückschnitt erfolgen soll/muss, setzen Sie sich bitte mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Unteren Landschaftsbehörde in Verbindung. 

Die Adresse lautet: Märkischer Kreis, Untere Landschaftsbehörde, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, Tel.: 0 23 51 - 9 66 60.

Kontakt

Umweltbelange in der Bauleitplanungrüfung

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58507 Lüdenscheid

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