Aktive Bürgerbeteiligung an kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen!
Bürgerinnen und Bürger können in Form eines Bürgerbegehrens beantragen, dass sie an Stelle des Rates der Stadt Lüdenscheid über eine Angelegenheit der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren ist auch gegen einen Beschluss des Rates der Stadt Lüdenscheid möglich.
Handelt es sich um einen bekanntmachungspflichtigen Beschluss, so kann ein Bürgerbegehren nur innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung eingeleitet werden.
Ein Bürgerbegehren gegen einen nicht bekanntmachungspflichtigen Beschluss muss dagegen innerhalb von drei Monaten eingereicht sein.
In diesem Fall markiert der Sitzungstag den Beginn der dreimonatigen Frist bis zur Einreichung der Unterschriften.
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern von 6 Prozent der Bürger unterzeichnet sein.
Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Der Bürgerentscheid hat dann die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss.
Der Fachdienst Rat und Bürgermeister ist bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Zu Beginn des Verfahrens ist dies eine Hilfestellung bei der Einhaltung der formellen Voraussetzungen und eine Information über die bestehenden Rechts- und Beschlusslagen. Nicht möglich ist eine Rechtsberatung oder die Erteilung umfassender Ratschläge.
- § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Durchführung von Bürgerentscheiden
Aktive Bürgerbeteiligung an kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen!
Bürgerinnen und Bürger können in Form eines Bürgerbegehrens beantragen, dass sie an Stelle des Rates der Stadt Lüdenscheid über eine Angelegenheit der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren ist auch gegen einen Beschluss des Rates der Stadt Lüdenscheid möglich.
Handelt es sich um einen bekanntmachungspflichtigen Beschluss, so kann ein Bürgerbegehren nur innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung eingeleitet werden.
Ein Bürgerbegehren gegen einen nicht bekanntmachungspflichtigen Beschluss muss dagegen innerhalb von drei Monaten eingereicht sein.
In diesem Fall markiert der Sitzungstag den Beginn der dreimonatigen Frist bis zur Einreichung der Unterschriften.
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern von 6 Prozent der Bürger unterzeichnet sein.
Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Der Bürgerentscheid hat dann die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss.
Der Fachdienst Rat und Bürgermeister ist bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Zu Beginn des Verfahrens ist dies eine Hilfestellung bei der Einhaltung der formellen Voraussetzungen und eine Information über die bestehenden Rechts- und Beschlusslagen. Nicht möglich ist eine Rechtsberatung oder die Erteilung umfassender Ratschläge.
- § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
- Satzung der Stadt Lüdenscheid über die Durchführung von Bürgerentscheiden
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 2 58507 Lüdenscheid
Stefan
Frenz
Gesamtverwaltung
Montag
08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr
Freitext
Für Termine außerhalb der Sprechzeiten kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson.
- Anschrift
- 001 Rathausplatz 2 58507 Lüdenscheid
- Telefon
- 02351 17-1451
- Fax
- 02351 17-1777
- fachdienst-rat-buergermeister@luedenscheid.de
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Donnerstag
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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
Aktive Bürgerbeteiligung an kommunalpolitischen Entscheidungsprozessen!
Bürgerinnen und Bürger können in Form eines Bürgerbegehrens beantragen, dass sie an Stelle des Rates der Stadt Lüdenscheid über eine Angelegenheit der Gemeinde durch einen Bürgerentscheid selbst entscheiden. Ein Bürgerbegehren ist auch gegen einen Beschluss des Rates der Stadt Lüdenscheid möglich.
Handelt es sich um einen bekanntmachungspflichtigen Beschluss, so kann ein Bürgerbegehren nur innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung eingeleitet werden.
Ein Bürgerbegehren gegen einen nicht bekanntmachungspflichtigen Beschluss muss dagegen innerhalb von drei Monaten eingereicht sein.
In diesem Fall markiert der Sitzungstag den Beginn der dreimonatigen Frist bis zur Einreichung der Unterschriften.
Ein Bürgerbegehren muss in Gemeinden bis 100.000 Einwohnern von 6 Prozent der Bürger unterzeichnet sein.
Entspricht der Rat einem zulässigen Bürgerbegehren nicht, ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
Der Bürgerentscheid hat dann die gleiche Wirkung wie ein Ratsbeschluss.
Der Fachdienst Rat und Bürgermeister ist bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich. Zu Beginn des Verfahrens ist dies eine Hilfestellung bei der Einhaltung der formellen Voraussetzungen und eine Information über die bestehenden Rechts- und Beschlusslagen. Nicht möglich ist eine Rechtsberatung oder die Erteilung umfassender Ratschläge.
- § 26 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
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Rathaus
Raum: 127 (1. OG)
Rathausplatz 2
58507
Lüdenscheid
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