Beistandschaften

Wenn eine Beistandschaft eingerichtet ist, vertreten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamtes die Interessen Ihres Kindes.

Eine Beistandschaft können Sie als alleinerziehender Elternteil beim Jugendamt nach einem persönlichen Gespräch beantragen. Das Jugendamt vertritt dann die Interessen Ihres Kindes z. B. in Unterhaltssachen (Prüfung und Festlegung des Unterhaltsbetrages durch Beurkundung oder gerichtlicher Feststellung). Der zu zahlende Unterhalt kann auf Wunsch vom Jugendamt eingezogen und anschließend an den Berechtigten ausgezahlt werden.

Weitere Unterstützung erhält die unverheiratete Mutter bei der Feststellung der Vaterschaft ihres Kindes. Diese erfolgt über eine Vaterschaftsanerkennung (Beurkundung) oder über ein gerichtliches Feststellungsverfahren (Urteil). Eingeschlossen ist in der Regel auch die Unterhaltsklärung. Die elterliche Sorge wird durch die Einrichtung einer Beistandschaft nicht eingeschränkt – eine Aufhebung ist jederzeit möglich. Eine einseitige Unterhaltsberatung der Unterhaltspflichtigen - in der Regel die Väter - ist ausgeschlossen.

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz/KJHG)

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