Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem deren Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen.
Über die Baulasten wird bei der Bauaufsichtbehörde ein Baulastenverzeichnis geführt Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet (Baulast: Öffentliches Recht <-> Grundbuch: Privatrecht). Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; sie wird vom Grundstückseigentümer vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet.
Beispiele für Baulasten (Auswahl):
- Erschließungsbaulast
- Vereinigungsbaulast
- Abstandflächenbaulast
- Stellplatzbaulast
Für weitere Rückfragen hinsichtlich Baulasten steht Frau Faber gerne zur Verfügung.
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Baulasten
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Für Termine außerhalb der Sprechzeiten kontaktieren Sie bitte Ihre Ansprechperson.
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Baulasten
Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem deren Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen.
Über die Baulasten wird bei der Bauaufsichtbehörde ein Baulastenverzeichnis geführt – Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet (Baulast: Öffentliches Recht <-> Grundbuch: Privatrecht). Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; sie wird vom Grundstückseigentümer vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet.
Beispiele für Baulasten (Auswahl):
- Erschließungsbaulast
- Vereinigungsbaulast
- Abstandflächenbaulast
- Stellplatzbaulast
Für weitere Rückfragen hinsichtlich Baulasten steht Frau Faber gerne zur Verfügung.
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