Baulasten

Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem deren Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen. 

Über die Baulasten wird bei der Bauaufsichtbehörde ein Baulastenverzeichnis geführt – Baulasten sind nicht im Grundbuch verzeichnet (Baulast: Öffentliches Recht <-> Grundbuch: Privatrecht). Die Baulasterklärung bedarf der Schriftform; sie wird vom Grundstückseigentümer vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet.

 

Beispiele für Baulasten (Auswahl):

  • Erschließungsbaulast
  • Vereinigungsbaulast
  • Abstandflächenbaulast
  • Stellplatzbaulast

 Für weitere Rückfragen hinsichtlich Baulasten steht Frau Faber gerne zur Verfügung.

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