Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass sie baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt.
Der Fachdienst Bauordnung prüft die Voraussetzungen und erteilt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Welche Unterlagen benötigt werden, können Sie dem Formular Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 des Wohnungseigentumsgesetzes entnehmen, siehe unten. Für weitere Rückfragen können Sie sich auch gerne an Frau Faber (Kontaktdaten siehe unten) wenden.
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Abgeschlossenheitsbescheinigungen
Wohnungseigentum kann nur gebildet werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dies bedeutet, dass sie baulich von anderen Wohneinheiten getrennt sind und einen eigenen, abschließbaren Zugang von außen besitzen. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten benötigt.
Der Fachdienst Bauordnung prüft die Voraussetzungen und erteilt eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Welche Unterlagen benötigt werden, können Sie dem Formular Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach §§ 7 und 32 des Wohnungseigentumsgesetzes entnehmen, siehe unten. Für weitere Rückfragen können Sie sich auch gerne an Frau Faber (Kontaktdaten siehe unten) wenden.
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