52. evangelische Christuskirche
Wie die Kreuzkirche in Lüdenscheid-Brügge ist die Christuskirche dem Wiesbadener Programm verpflichtet, obgleich beiden der Kanzelorgelaltar fehlt. Der Emporenbau ist in Werkstein mit einem Säulenmittelportal ausgeführt. Der Turm trägt einen besonders seltenen Helm, der bis zur Spitze in Natursteinplatten ausgeführt ist. Der Helm wird von Eckhelmen begleitet, außerdem von einer Galerie und polygonalen Treppentürmen. Die hochgotischen Formen zeigen sich in den besonders reichen zwölfpassigen Querhausrosetten. Auf der Turmfront befindet sich eine Steinplastik, die einen segnenden Christus darstellt.
Die Chorwand schließt gerade im Innern mit zwei dreibahnigen gotischen Blendarkaden. Darüber ein Rosettenfenster mit Glasbildern, die in der Mitte den auferstandenen Christus, von Dreipässen umgeben, mit den Bildern der Geburt Jesu, der Taufe, Erweckung des Lazarus, Bergpredigt, Kreuzigung und Geistausgießung zeigen. Die großen Radfenster an den Seiten stellen in ihrer Mitte das Lamm Gottes und den Pelikan als Symbol Christi dar. An der Chorlaibung sind paarweise in sechs Bildfenstern die zwölf Apostel angeordnet. Der neugotische Steinaltar zeigt mit dem nazarenisch nachempfundenen Bild Christus am Ölberg. Im Chor befinden sich in der Wölbungsmalerei Evangelistensymbole und Engel. Mit der Einweihung der Christuskirche im Jahr 1902 bekam auch das bis dahin einfach "Stadtkirche" genannte Gotteshaus in der Wilhelmstraße seinen heutigen Namen "Erlöserkirche".
Die Christuskirche steht im Eigentum der evangelischen Christus-Kirchengemeinde und wurde am 07. Juli 1986 in die Denkmalliste der Stadt Lüdenscheid unter der laufenden Nummer 52 eingetragen.
Das Wiesbadener Programm
Der Architekt Johannes Otzen, Berlin und der Pfarrer Emil Veesemeyer, Wiesbaden legten 1891 ein Konzept zum Bau der lutherischen Kirchen unter dem Titel "Wiesbadener Programm" vor. Dieses Programm bestimmt den evangelischen Kirchenbau bis in die 1920er Jahre.
Diese Programm trifft vier Grundaussagen nach denen Kirchengebäude errichtet werden sollen. Diese vier Grundaussagen sind im folgenden zitiert:
"1. Die Kirche soll im allgemeinen das Gepräge eines Versammlungshauses der feiernden Gemeinde, nicht dasjenige eines Gotteshauses im katholischen Sinne an sich tragen.
2. Der Einheit der Gemeinde und dem Grundsatz des allgemeinen Priesterthums soll durch die Einheitlichkeit des Raums Ausdruck gegeben werden. Eine Theilung des letzteren in mehrere Schiffe sowie eine Scheidung zwischen Schiff und Chor darf nicht stattfinden.
3. Die Feier des Abendmahls soll sich nicht in einem abgesonderten Raume, sondern inmitten der Gemeinde vollziehen. Der mit einem Umgang zu versehende Altar muss daher, wenigstens symbolisch, eine entsprechende Stellung erhalten. Alle Sehlinien sollen auf denselben hinleiten.
4. Die Kanzel, als derjenige Ort, an welchem Christus als geistige Speise der Gemeinde dargeboten wird, ist mindestens als dem Altar gleichwerthig zu behandeln. Sie soll ihre Stelle hinter dem letzteren erhalten und mit der im Angesicht der Gemeinde anzuordnenden Orgel- und Sängerbühne organisch verbunden werden."