Bei berechtigtem Interesse können Sie für Ihr Fahrzeug eine Genehmigung nach § 46 der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Ausnahmen von bestimmten Verkehrsveboten erhalten.

Ein berechtigtes Interesse für eine Ausnahmegenehmigung von Verkehrsverboten der StVO (Fahrverbote, Parkverbote, Parkgebührenpflicht etc.) kann zum Beispiel vorliegen bei

  • dringenden Liefertätigkeiten außerhalb der Lieferzeiten, in Halteverbotszonen oder an Sonntagen
  • Reparatur- und Montagearbeiten durch Handwerksbetrieben, bei denen das Fahrzeug am Einsatzort verbleiben muss
  • Patientenfahrten oder Patientenhausbesuchen
  • der ärztlich bescheinigten Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Das Befahren der Fußgängerzone ist für Fahrzeuge aller Art grundsätzlich verboten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden.

Ausnahmegenehmigungen für Handwerker zum Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen oder anderen Parkplätzen ohne Entrichten einer Parkgebühr können erteilt werden, wenn es sich um einen in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerksbetrieb handelt, das betreffende Fahrzeug als Service- oder Werkstattfahrzeug gekennzeichnet ist und das Fahrzeug aus zwingenden Gründen am Einsatzort verbleiben muss.

Kosten

Die Verwaltungsgebühren beginnen bei 25 Euro für eine Tagesgenehmigung und sind abhängig von dem betroffenen Verkehrsverbot und der Dauer der Ausnahmegenehmigung. Die genauen Kosten für Ihr Anliegen erfahren Sie bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner.

Notwendige Unterlagen

  • Fahrzeugschein  
  • Eintrag in der Handwerksrolle
  • ärztliches Attest über die Befreiung von der Gurtanlegepflicht

Rechtsgrundlagen

  • Straßenverkehrsordnung (StVO) und Erlasse des Verkehrsministeriums NRW
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
  • Gebührenregelung der Stadt Lüdenscheid

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Petra Hüttemeister

Sabine Ferber