Erziehungsrente können Geschiedene beantragen, wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist und der überlebende Elternteil ein eigenes minderjähriges Kind oder ein minderjähriges Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht.

Die Scheidung muss nach dem 30.06.1977 erfolgt sein. Der/die Antragsteller/in darf nicht wieder geheiratet haben.

Der/die Antragsteller/in muss selbst mindestens 5 Jahre (60 Mon.) Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen können.

Verwitwete Ehepartner, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, können unter den gleichen Voraussetzungen eine Erziehungsrente erhalten.

Eine Antragstellung kann nur nach vorheriger Terminabsprache erfolgen.

 

Notwendige Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bankverbindung (IBAN und BIC)
  • Krankenkassenkarte
  • Sterbeurkunde des geschiedenen Ehegatten
  • Abstammungs- oder Geburtsurkunden der minderjährigen Kinder, die Sie erziehen
  • Scheidungsurteil
  • sämtliche eigenen  Rentenversicherungsunterlagen,
  • Versicherungsverlauf (falls vorhanden)
  • Nachweise über Leistungen vom Arbeitsamt (falls zutreffend)
  • Nachweise über Krankengeldbezug (falls zutreffend)
  • Lehrvertrag, Prüfungszeugnis, Gesellenbrief
  • Familienstammbuch oder Geburtsurkunden aller Kinder
  • Steueridentifikationsnummer

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch (SGB)

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Vorsprache nur noch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Frau Bongaarts

Vorsprache nur noch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Frau Gutmann-Stauber

Vorsprache nur noch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Frau Morgenschweis

Vorsprache nur noch nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung.

Frau Saiti