Vorläufiger Bundespersonalausweis

Sie benötigen einen vorläufigen Personalausweis?

Zuständig für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist das Bürgeramt, wenn Sie hier Ihre Hauptwohnung in Lüdenscheid haben. Die Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises beträgt maximal drei Monate. Eine Verlängerung der Gültigkeit des Dokuments ist nicht möglich.

Bitte erfragen Sie vor Reisen ins Ausland, ob ein vorläufiger Ausweis anerkannt wird, da dieses nicht in allen Ländern der Fall ist. Näheres hierzu erfahren auf den Webseiten des Auswärtigen Amtes.

Kosten

Die Gebühr für den vorläufigen maschinenlesbaren Personalausweis beträgt 10,00 €.

 

Notwendige Unterlagen

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte bringen Sie Ihren bisherigen Bundespersonalausweis, Reisepass oder Kinderausweis mit. Falls diese Dokumente nicht mehr vorhanden sind, wird der  Führerschein oder ein Zeuge über 18. Jahre mit gültigem Ausweis in Verbindung mit Ihrer Geburtsurkunde- oder Heiratsurkunde benötigt.

Bitte bringen Sie ein aktuelles Lichtbild in der Größe 45 x 35 mm mit. (Beachten Sie bitte dazu die auf der Internetseite des Bundes hinterlegte Fotomustertafel.)

Soweit vorhanden, legen Sie bitte auch Ihre Einbürgerungsurkunde,  Ihren Vertriebenenausweis oder die Spätaussiedlerbescheinigung vor.

Bei Jugendlichen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (bzw. bis zu drei Monaten vor Vollendung des 16. Lebensjahres) ist die Begleitung von mindestens einem Erziehungsberechtigten notwendig. Es ist das Einverständnis von beiden Elternteilen notwendig. Obliegt das Sorgerecht einem Elternteil muss der entsprechende Sorgerechtsbeschluss vorgelegt werden.

Hinweis:

Das Bürgeramt bietet einen zusätzlichen Service an. An einem Selbstbedienungsterminal im Bürgeramt können Sie ein biometrisches Foto, Fingerabdrücke sowie Ihre Unterschrift selber erfassen. Dieses Foto wird nicht ausgedruckt, sondern direkt mit den anderen eingegebenen Daten in das Fachverfahren überspielt. Das Nutzungsentgeld beträgt 6,00 Euro. Für Säuglinge oder Kleinkinder ist das Selbstbedienungsterminal nicht geeignet.

Rechtsgrundlagen

  • Bundespersonalausweisgesetz in der derzeit gültigen Fassung; Zf. 5a.4 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 03.07.2001

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Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Fachdienst Bürgeramt