Auskunftssperre im Melderegister

Sie möchten eine Auskunftssperre im Melderegister beantragen?

Eine Auskunftssperre kann für Sie im Melderegister eingetragen werden, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihnen oder einer anderen Person in Ihrem Haushalt durch eine Auskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen könnte. Die Auskunftssperre schützt vor einer Auskunftserteilung an Dritte.

Einen entsprechenden Antrag sollten Sie im Bedarfsfall zweckmäßigerweise in Verbindung mit der An-, Ab- oder Ummeldung im Bürgeramt stellen. Die Auskunftssperre setzt einen aktuellen Wohnsitzwechsel voraus.

Das Antragsformular finden Sie weiter unten im Downloadbereich.

Die bestehende Gefahr für Sie oder der anderen Person(en) im Haushalt ist im Antrag zu begründen und durch Tatsachen zu belegen. Wir sind berechtigt und verpflichtet, entsprechende Angaben zu verlangen und Nachweise hierüber zu fordern.

Die Antragsbegründung muss nachvollziehbar deutlich machen, dass eine Melderegisterauskunft zumindest eine abstrakte Gefährdung bedeutet, also diese nach allgemeiner Lebenserfahrung mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht zuverlässig ausgeschlossen werden kann.

Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Hinweise

Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen gegenüber Anfragen aus dem privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte, usw.); Behörden und öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft.

Ihre persönlichen Daten sind aber nicht nur bei Ihrer zuständigen Meldebehörde hinterlegt, sondern auch bei anderen öffentlichen Stellen gespeichert. Diese könnten zum Beispiel das Finanzamt, das Jugendamt oder das Gericht sein. Auch hier sollten Sie nachfragen, ob gegebenenfalls dort weitere Möglichkeiten zur Sperrung von Daten bestehen.

Die Möglichkeit der Sperrung von Daten in anderen Registern, wie dem Ausländerzentralregister, dem zentralem Fahrzeugregister, bei Versicherungen oder Telefonanbietern gehören ebenso dazu.

Besteht bei Ihnen eine Gefährdung zum Beispiel durch häusliche Gewalt, Zwangsprostitution oder "Gewalt im Namen der Ehre" weisen wir ausdrücklich auf das bundesweite Hilfetelefon "Gewalt gegen Frauen, Tel.: 0800-0116016" des Bundeamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben und die entsprechende Internetadresse hin: www.hilfetelefon.de

Wenn es Ihnen nur darum geht, die Weitergabe Ihrer Daten (z. B. an Adressbuchverlage, an Presse und Rundfunk bei Alters- und Ehejubiläen, an Parteien und Wählergruppen bei Wahlen und Abstimmungen und bzw. oder die Auskunftserteilung per Internet) zu verhindern, brauchen Sie keine Auskunftssperre zu beantragen. In diesen Fällen reicht es aus, wenn Sie bei uns einen Widerspruch gegen die entsprechende Auskunftserteilung einlegen, d. h. eine Übermittlungssperre ins Melderegister eintragen lassen. Hierfür brauchen Sie keine Begründung und auch kein berechtigtes Interesse.

Kosten

Es entstehen keine Kosten für die Einrichtung der Auskunftssperre.

Notwendige Unterlagen

Für die Einrichtung der Auskunftssperre werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Von Ihnen unterschriebener Antrag mit ausführlicher Sachverhaltsschilderung
  • Ihr Personalausweis, Reisepass oder ausländisches Ausweisdokument
  • Benennung der Personen, von denen Gefahren befürchtet werden müssen
  • Benennung der Personen, die geschützt werden müssen
  • Nachweise zur Glaubhaftmachung der Angaben (z.B. Zeugenaussagen, schriftliche Bestätigungen dritter Personen, behördliche Bescheinigungen, ärztliche Bescheinigungen, Polizeiberichte, Gerichtsurteile)

Rechtsgrundlagen

  • § 51 Bundesmeldegesetz (BMG)

Formulare und Informationen

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Fachdienst Bürgeramt