Lärmbekämpfung/Lärmschutz
Hier erhalten Sie Antworten auf Fragen bezüglich Lärmbelästigung.
Viele Bürgerinnen und Bürger fühlen sich durch Lärm oder Gerüche gestört. Verursacher solcher Belästigungen können verschiedene Quellen wie z.B. Industrie und Gewerbe, der Straßenverkehr, Baulärm etc. sein. Je nachdem, durch welche Lärm- oder Geruchsquelle Sie sich gestört fühlen, gibt es für Sie unterschiedliche Ansprechpartner.
Lärm am Arbeitsplatz
Zuständig bei Fragen des Lärms am Arbeitsplatz ist die Bezirksregierung Arnsberg Außenstelle Dortmund , Ruhrallee 1 – 3, 44139 Dortmund, Tel.: 02 31 / 54 15-1.
http://www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Gaststättenlärm
Verantwortlich für unzumutbare Lärmbelästigungen, die von Gaststätten ausgehen, ist in erster Linie der Gastwirt. Behördliche Ansprechpartner sind tagsüber das Rechts- und Ordnungsamt sowie nachts die Polizei.
Gewerbelärm /Industrielärm / Baulärm
Bei Belästigungen durch Lärm, der von Gewerbe-, Industrie- und landwirtschaftlichen Betrieben oder von Baustellen ausgeht, ist Ihr Ansprechpartner der Märkische Kreis, Heedfelder Str. 45, 58509 Lüdenscheid, Tel.: 0 23 51 / 96 66-0. http://www.maerkischer-kreis.de
Nachbarschaftslärm
Durch Radios, Fernseher, private Handwerksarbeiten, bellende Hunde, Feuerwerke usw. kann eine unzumutbare Lärmbelästigung entstehen. Die Vermeidung unnötigen Nachbarschaftslärms ist zunächst ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
Behördlicher Ansprechpartner ist das Rechts- und Ordnungsamt. Unter bestimmten Voraussetzungen können für die Benutzung von Tongeräten vom Rechts- und Ordnungsamt Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
Feuerwerk
Feuerwerke der Klasse II dürfen nur von Personen ab 18 Jahren am 31.12. und 01.01. eines Jahres abgebrannt werden. Für andere Termine werden Ausnahmegenehmigungen benötigt. Feuerwerke der Klassen III und IV dürfen nur durch einen anerkannten Feuerwerker mit entsprechender Genehmigung abgebrannt werden.
Kosten
Pyrotechnische Erlaubnisse: | 30,00 Euro |
---|---|
Tongeräteerlaubnisse für 1 Tag: | 10,00 Euro |
Tongeräteerlaubnisse für 2 Tage: | 20,00 Euro |
Tongeräteerlaubnisse für 3 u. mehr Tage: | 25,00 Euro |
Notwendige Unterlagen
Für Beschwerden sollten Sie Protokolle erstellen, die nicht nur von Ihnen als Beschwerdeführer, sondern auch von einem Zeugen unterschrieben sein sollten. Für Anträge sollten die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Auskunft hierzu erteilt die u.g. Kontaktperson.
Rechtsgrundlagen
- Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)
- Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Sprengstoffgesetz
- 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz