Lkw-Durchfahrtsverbot: Diese Regeln gelten

Übersicht der wichtigsten Regelungen / Antrag zum Download

Verkehrszeichen für Lkw-Verbot.
Symbolfoto: Sven Prillwitz

Seit Anfang Dezember 2021 ist die A45 bei Lüdenscheid voll gesperrt. Der Grund: Die völlig marode und inzwischen gesprengte Talbrücke Rahmede. Seither verläuft die Bedarfsumleitung der A45 (circa 6 Kilometer) durch Lüdenscheid. Vor allem der überregionale Schwerlastverkehr, der ohne Be- oder Entladepunkt durch die Stadt fährt, sorgt seit mehr als 18 Monaten für eine extrem hohe Belastung der Umleitungsstrecke und insbesondere der dortigen Anwohner.

Um hier Entlastung zu schaffen, hat die Stadt Lüdenscheid zum 10. Juni ein Lkw-Durchfahrtsverbots für den reinen Transitverkehr eingeführt. Das Verbot gilt auch für die Ortsdurchfahrt auf der B54 (Volmestraße) in Brügge. Von der neuen Regelung ausgenommen sind der regionale Güterverkehr sowie alle Fahrzeuge mit Quell- oder Zielort Lüdenscheid.

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung für Fahrzeuge zu beantragen, die ein Gewicht von mehr als 3,5 Tonnen haben. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, die nachfolgend erläutert werden. Wichtig: Im Güterverkehr berechtigt die Ausnahmegenehmigung nur in Kombination mit den Frachtpapieren zur Fahrt durch Lüdenscheider Stadtgebiet.

Hier eine kurze Übersicht, welche Regeln ab dem 10. Juni gelten, wer eine Ausnahmegenehmigung benötigt und wo bzw. wie diese beantragt werden kann.

Fragen und Antworten

Lkw auf der Umleitungsstrecke durch Lüdenscheid
Symbolfoto: Sven Prillwitz

Wann kann ich mit einem Lkw weiterhin ohne Ausnahmegenehmigung durch Lüdenscheid fahren?

  • Wenn ein Belade- bzw. Zielort im Stadtgebiet Lüdenscheid liegt (unabhängig von der Streckenlänge).
  • Der Erstbeladeort und ein weiterer Entladeort dürfen nicht weiter als 75 km Luftlinie auseinanderliegen.

Nicht der Sitz einer Firma oder eines Kunden gilt als Grundlage für den Radius, sondern der Mittelpunkt der jeweiligen Kommune. Beispiel: Ein Lkw, der in Hagen losfährt, dürfte also durch Lüdenscheid nach Meinerzhagen fahren, um dort Ware zu entladen. Das gilt auch dann, wenn weitere Entladepunkte außerhalb der 75-km-Luftlinie liegen.

Dies gilt auch für die Rückfahrt (Leerfahrt) vom Entladeort zum ersten Beladeort.

Hinweis: Alle Fahrzeuge über 3,5 Tonnen, deren Ziel nachweisbar innerhalb des Stadtgebietes liegt, dürfen weiterhin ohne eine besondere Genehmigung Lüdenscheider Straßen befahren, um zu ihrem Zielort zu gelangen. Dies betrifft auch Wohnmobile, landwirtschaftlichen Verkehr sowie alle mautbefreiten Fahrzeuge.


Wer benötigt eine Ausnahmegenehmigung?

1. Vereinfachtes Verfahren für Nachbarkommunen

Wenn sich ein Quell- oder ein Zielort in einer der folgenden Gemeinden befindet:

  • Altena
  • Halver
  • Herscheid
  • Kierspe
  • Meinerzhagen
  • Nachrodt-Wiblingwerde
  • Schalksmühle
  • Werdohl

a) und im Güterverkehr die Transportdistanz über 75 km Luftlinie liegt, wird eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag ohne besondere Prüfung erteilt. Begründung: Unternehmen aus den aufgeführten direkten Nachbarkommunen sind im Re-gelfall auf die Autobahnanschlussstellen im Lüdenscheider Stadtgebiet angewiesen.

b) wird für alle anderen Fahrzeuge über 3,5 t (z.B. Wohnmobile, Anhänger) ebenfalls auf Antrag ohne besondere Begründung eine Ausnahmegenehmigung ausgestellt.


2. Prüfungsverfahren (Standard)
Für Fahrzeuge im Güterverkehr, bei denen sich ein Belade- oder ein Zielort nicht in Lüdenscheid oder einer der vorgenannten Gemeinden befindet und die Transportdistanz über 75 km Luftlinie liegt, sowie für sonstige Fahrzeuge ohne Gütertransport muss bei der Stadt Lüden-scheid eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die Verwaltung prüft dann jeden einzelnen Fall.

Eine Genehmigung kann erteilt werden, wenn

  • dies in dringenden Fällen zur Versorgung der Bevölkerung mit leichtverderblichen Lebensmitteln, zur termingerechten Be- bzw. Entladung von Schiffen, Zügen oder Flugzeugen oder zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen zwingend notwendig ist.
  • aufgrund der örtlichen Verhältnisse eine alternative Fahrstrecke über Bundes- bzw. Landesstraßen bzw. zu anderen Autobahnzufahrten eine unbillige Härte für den Betriebsablauf oder eine aus verkehrlichen Gründen unzumutbare Benutzung der alternativen Fahrstrecken darstellen würde.

Diese Voraussetzungen müssen im Antrag nachvollziehbar begründet sein.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahme!

Hinweis: Eine für den Güterverkehr erteilte Ausnahmegenehmigung gilt nicht nur für den eigentlichen Transport, sondern ggf. auch für die Rückfahrt (Leerfahrt) zum ursprünglichen Beladeort; dies ist durch entsprechende Dokumente (Lieferbestätigung) nachzuweisen.

Wer kann eine Ausnahmegenehmigung beantragen?

  • Transportunternehmen - und zwar gesammelt für alle Fahrzeuge mit Angabe der einzelnen Kfz-Kennzeichen.
  • Unternehmen aus den o.g. Gemeinden für Transportunternehmen, die in deren Auftrag tätig sind (zur Vereinfachung bei Kontrollen möglichst auch mit Kfz-Kennzeichen).
  • Individuelle Antragstellende für einzelne Fahrzeuge bzw. Unternehmen für ihren Fuhrpark.

Wie kann ich einen Antrag stellen?

  • Der ausgefüllte Antrag kann per E-Mail an ausnahmen.stvo@luedenscheid.de gesendet werden.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt die Stadt Lüdenscheid dem Antragsteller online die beantragte Ausnahmegenehmigung aus. Das gesiegelte Original folgt auf dem Postweg.

Wie gehe ich mit der Ausnahmegenhmigung um?

Die Ausnahmegenehmigung darf für alle darin aufgeführten Fahrzeuge kopiert werden. Bei Kontrol-len muss die Kopie zum Nachweis der Fahrtstrecke zusammen mit den Frachtpapieren vorgelegt werden.

Wichtig: Bei Bedarf muss das Original unverzüglich vorgelegt werden.

Wie lange sind die Ausnahmegenehmigungen gültig?

Um Erfahrungen mit dieser deutschlandweit einzigartigen Situation zu sammeln, sind die Ausnahmegenehmigungen zunächst bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Danach wäre eine längere Befristung möglich.

Wie hoch sind die Gebühren?

Für eine (Sammel-)Genehmigung im Gütertransport wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr eine pauschale Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 Euro berechnet, die nachträglich erhoben wird.

Für Einzelgenehmigungen ohne Gütertransport werden 25 Euro berechnet.

Grund für die Gebührenhöhe ist der hohe zeitliche und personelle Aufwand.

Stand: 03. August 2023