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Nutzungs- und Gebührenordnung

Logo der Stadtbücherei

Nutzungsordnung für die Stadtbücherei Lüdenscheid vom 01.01.2004

§1
Nutzung

(1)
Jedermann ist im Rahmen dieser Nutzungsordnung berechtigt, die angebotenen Leistungen der Stadtbücherei in Anspruch zu nehmen. Für die Nutzung der Stadtbücherei werden Gebühren und Entgelte im Rahmen der Satzung über die Gebühren der Stadtbücherei Lüdenscheid und Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Stadtbücherei Lüdenscheid erhoben; für Veranstaltungen der Stadtbücherei können Eintrittsgelder erhoben werden. Zur Nutzung ist ein Stadtbücherei-Ausweis erforderlich.

(2)
Ein Stadtbücherei-Ausweis wird aufgrund eines schriftlichen Antrages ausgestellt. Dem Antrag ist der Personalausweis oder der Pass in Verbindung mit einer amtlichen Meldebestätigung beizufü-gen. Der Stadtbücherei-Ausweis wird dem neuen Nutzer/der neuen Nutzerin nur persönlich ausgehändigt.

(3)
Bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist eine schriftliche Einwilligung sowie die Vorlage eines der in Abs. 2 genannten Dokumente eines gesetzlichen Vertreters/einer gesetzlichen Vertreterin erforderlich. Bei Kindern bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres muss bei der Anmeldung ein gesetzlicher Vertreter/eine gesetzliche Vertreterin persönlich anwesend sein.

(4)
Der Stadtbücherei-Ausweis ist Eigentum der Stadtbücherei und nicht übertragbar. Sein Verlust sowie Wohnungs- und Namensänderungen sind der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen. Der Stadtbücherei-Ausweis ist bei Ausschluss von der Nutzung oder aus organisatorischen Gründen auf Verlangen zurückzugeben.

(5)
Die Nutzung der Stadtbücherei umfasst das Entleihen von Medien mit Ausnahme des Präsenzbestandes, die Nutzung des Leihverkehrs der Deutschen Bibliotheken sowie die Inanspruchnahme aller angebotenen Leistungen, die nur vor Ort zu nutzen sind. Für Kinder und Jugendliche ist die Nutzung nur im Rahmen der Jugendschutzbestimmungen möglich.

(6)
Die Anordnungen der Dienstkräfte der Stadtbücherei sind zu befolgen.

§2
Leihfrist, Mahnung und Rückgabe der Medien

(1)
Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. Sie beginnt mit dem auf den Ausleihtag folgenden Kalendertag und endet am letzten Tag der Leihfrist bei Schließung der Stadtbücherei.

(2)
Das jeweilige Rückgabedatum wird beim Entleihen der Medien schriftlich mitgeteilt.

(3)
Die Leihfrist kann zweimal verlängert werden, wenn das betreffende Medium nicht für einen anderen Nutzer/eine andere Nutzerin vorgemerkt ist.

(4)
Wird ein Medium, dessen Leihfrist abgelaufen ist und dessen Rückgabe angemahnt wurde, nicht zurückgegeben, so werden Zwangsmaßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingeleitet.

(5)
Ausnahmen und Sonderregelungen zu den Absätzen 1 bis 4 legt die Leitung der Stadtbücherei im Einzelfall fest.

§3
Behandlung der Medien und Haftung

(1)
Der Nutzer/die Nutzerin ist verpflichtet, die Medien sorgfältig zu behandeln und insbesondere vor Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu bewahren. Auch das An- und Unterstreichen im Text und das Entfernen von Kennzeichnungen ist eine Beschädigung.

(2)
Der Nutzer/die Nutzerin hat sich beim Empfang der Medien von ihrem Zustand zu überzeugen und etwaige Schäden sofort anzuzeigen.

(3)
Die Weitergabe von Medien an Dritte ist unzulässig.

(4)
Der Verlust eines Mediums ist der Stadtbücherei unverzüglich anzuzeigen.

(5)
Für jede Beschädigung oder den Verlust eines Mediums ist der Nutzer/die Nutzerin bzw. der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Für Schäden durch Missbrauch des Stadtbücherei-Ausweises haftet der Ausweisinhaber/die Ausweisinhaberin bzw. der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin.

(6)
Nutzer/Nutzerinnen, in deren Wohnung eine ansteckende Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht betreten.

(7)
Die Stadtbücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Nutzung der Medien entstehen.

§4
Hausordnung

(1)
In allen Stadtbücherei-Räumen sind Rauchen und störendes Verhalten nicht erlaubt; der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur im Lesecafé gestattet. Tiere, mit Ausnahme von Blindenführhunden, dürfen in die Stadtbücherei-Räume nicht mitgebracht werden.

(2)
Für persönliches Eigentum übernimmt die Stadtbücherei keine Haftung.

(3)
Jeder versuchte Diebstahl wird zur Anzeige gebracht.

§5
Ausschluss von der Nutzung

Nutzer/Nutzerinnen, die gegen die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung verstoßen, sowie Nutzer/Nutzerinnen, gegen die Zwangsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen festgesetzt worden sind, können zeitweise oder dauernd von Teilen der Nutzung oder der gesamten Nutzung ausgeschlossen werden.

§6
Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung tritt am 01.01.2004 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Benutzungsordnung für die Stadtbücherei Lüdenscheid vom 24.06.1997 außer Kraft.

Lüdenscheid, 23.12.2003
Der Bürgermeister
Schmidt

 

 

Gebührenordnung
Satzung über die Gebühren der Stadtbücherei Lüdenscheid
und
Entgeltordnung für sonstige Leistungen der Stadtbücherei Lüdenscheid
Auszug aus der zum 01.01.2009 gültingen Fassung

§1
Gebührenpflicht und Fälligkeit der Gebühren

(1)
Die Stadt Lüdenscheid erhebt zur teilweisen Deckung der ihr durch den Betrieb der Stadtbücherei entstehenden Kosten Gebühren.

(2)
Gebührenpflichtig sind natürliche Personen oder sonstige Nutzer (z. B. Vereine, Firmen etc.), auf deren Namen der Stadtbücherei-Ausweis ausgestellt ist, bei Minderjährigen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres die gesetzlichen Vertreter.

(3)
Die Gebührenpflicht entsteht im Fall des § 2 Abs. 1 mit der ersten Ausstellung eines Stadtbücherei-Ausweises sowie bei erstmaliger Nutzung eines Stadtbücherei-Ausweises nach Ablauf seines Gültigkeitszeitraumes. Die Gebührenpflicht nach § 2 Abs. 3 Buchstabe a) entsteht mit Beginn der jeweils genannten Fristen; sie endet unabhängig von der Zahlung der entstandenen Gebühren mit der Rückgabe der Medien bzw. mit der Meldung über deren Verlust. In den Fällen des § 2 Abs. 3 Buchstabe b) bis f) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Amtshandlung.

(4)
Die Gebühren werden mit dem Entstehen der Gebührenpflicht fällig.

§2
Gebührenberechnung

(1)
Für die Nutzung der Stadtbücherei wird eine Gebührenpauschale erhoben.

Sie beträgt

für natürliche Personen nach Vollendung des 19. Lebensjahres:

für einen Zeitraum von 365 Tagen: 20,00 Euro
für einen Zeitraum von 28 Tagen:  4,00 Euro

für sonstige Nutzer
für einen Zeitraum von 365 Tagen: 40,00 Euro

(2)
Keine Gebühren nach Abs. 1 bezahlen Personen bei Vorlage eines Berechtigungsscheines der Stadt Lüdenscheid, wenn das Familieneinkommen den jeweils geltenden 1 1/2-fachen Regelsatz nach dem SGB II bzw. SGB XII  zuzüglich Unterkunftskosten (einschl. Heizkosten) nicht übersteigt.

(3)
Zusätzliche Gebühren werden erhoben

a)
bei Nichtrückgabe ausgeliehener Medien nach Ablauf der festgesetzten Leihfrist 
- ab dem 1. Kalendertag (Beginn der 1. Überschreitungswoche)
   je Medium 0,50 Euro
- mit Beginn der 2. Überschreitungswoche
   insgesamt je Medium 1,00 Euro
- mit Beginn der 3. Überschreitungswoche
   insgesamt je Medium 1,50 Euro
- mit Beginn jeder weiteren Überschreitungswoche bis zur 8. Woche
   zusätzlich je Medium 1,50 Euro
Die Zustellungskosten für die zweite und die dritte Mahnung sind vom Adressaten zu tragen.

b)
für die Abholung entliehener Medien durch einen Boten bzw. Vollzugsbeamten nach der Einleitung von Zwangsmaßnahmen nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
40,00 Euro

c)
für die Vormerkung eines Mediums
2,00 Euro

d)
für eine Bestellung im Leihverkehr der Deutschen Bibliotheken je Bestellung
5,00 Euro

e)
für den "Bestseller-Service"
je Medium 2,00 Euro

f)
für den Ersatz eines Stadtbücherei-Ausweises
4,00 Euro

(4)
Die Gebühren nach Abs. 3 Buchstabe a) und b) sind auch dann zu entrichten, wenn die Nutzerin oder der Nutzer schriftliche Erinnerungen bzw. Mahnungen nicht erhalten hat.

§3
sonstige Entgelte

(1)
Für die nachfolgenden Leistungen wird ein Entgelt in der genannten Höhe erhoben:

a)
für die Bearbeitung einer Reinigung oder Teilbeschädigung je Medium
3,50 Euro

b)
für jeden Verlust und jede Totalbeschädigung Erstattung der Ersatzbeschaffungskosten je Medium

c)
für den Ersatz von büchereinotwendigem Zubehör je Medium
3,50 Euro

(2)
Die Höhe der Eintrittsgelder für Veranstaltungen der Stadtbücherei werden vom Bürgermeister festgesetzt.

(3)
§1 Abs. 2 und 4 gilt für die Entgeltpflicht entsprechend.

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