Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Alleinerziehende.
Anspruch auf Unterhaltsvorschuss- bzw. ausfallleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat ein Kind, welches
- das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- noch keine 72 Monate Unterhaltsvorschussleistungen erhalten hat
- im Bundesgebiet im Haushalt eines seiner Elternteile lebt, welcher ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten i.S.d. § 1567 Abs. 1 Satz1 BGB dauernd getrennt lebt oder dessen Ehegatte für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt (Klinik oder Justizvollzugsanstalt) untergebracht ist.
- nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder wenn dieser gestorben ist, Waisenbezüge in der nach Abschnitt II in Betracht kommenden Höhe erhält.
Der Anspruch auf die Gewährung von Leistungen nach dem UVG ist ausgeschlossen, wenn
- beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft leben (egal, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht)
- in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und betreuendem Elternteil auch eine Stiefmutter oder ein Stiefvater lebt, d.h. bei Wiederheirat
- das Kind nicht im Haushalt des alleinerziehenden Elternteils lebt, sondern z.B. bei den Großeltern, in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des UVG erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat.
Die Unterhaltsleistung kann rückwirkend höchstens für einen Monat vor dem Monat der Antragstellung gezahlt werden, soweit die Anspruchsvoraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren und es nicht an zumutbaren Bemühungen gefehlt hat, den unterhaltspflichtigen Elternteil zu Unterhaltszahlungen zu veranlassen.

