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Schwerbehinderte (Kündigungsschutz)

Sie möchten sich über die begleitende Hilfe für Schwerbehinderte im Arbeitsleben informieren? Nachstehend erhalten Sie nähere Erläuterungen zu diesem Themenbereich.

Zur Kündigung eines Schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmers bedarf es der Zustimmung des Integrationsamtes. Die Sachverhaltsermittlung erfolgt durch die örtliche Fürsorgestelle.

Weitere Informationen finden Sie beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Rechtsgrundlagen

  • Sozialgesetzbuch IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Behinderung, Kündigung, Fürsorgestelle

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Volker Schmidt

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