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Wohnraumüberwachung

Öffentlich geförderte Wohnungen dürfen von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden. Wie dies
gewährleistet wird, können Sie hier nachlesen.


Die Verwaltung von öffentlich geförderten Wohnungen umfasst folgende Bereiche:

Wohnraumüberwachung

Im Rahmen der Wohnraumüberwachung wird die Nutzung des geförderten Wohnungs- und Gebäudebestandes überwacht. Um eine geförderte Wohnung mieten zu können, benötigen Sie grundsätzlich eine Wohnberechtigungsbescheinigung. Die Wohnberechtigungsbescheinigung können Sie beim Bürgeramt beantragen.

Freistellung

Wenn die Voraussetzungen für eine Wohnberechtigungsbescheinigung nicht vorliegen, kann der Vermieter in begründeten Ausnahmefällen eine Freistellung für Nichtwohnberechtigte beantragen. Die Voraussetzungen können Sie bei uns erfragen.

Wohnungsbindung und -bindungsende

Sie möchten wissen, ab welchem Zeitpunkt Ihre Wohnung als nicht mehr öffentlich gefördert gilt? Wenn Sie Verfügungsberechtigter oder Mieter der Wohnung sind, können Sie eine schriftliche Bestätigung über das Wohnungsbindungsende bei uns beantragen (bei Mietern muss ein berechtigtes Interesse vorliegen).

Erteilung von Zinsbescheinigungen

Wenn für Baudarlehen zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen eine Zinsanhebung ansteht, können Sie mit Hilfe einer Zinsbescheinigung eine Senkung auf die nächst niedrigere Zinskategorie beantragen. Die Zinsbescheinigung erhalten Sie unter der Voraussetzung, dass Ihr Einkommen die zum Zeitpunkt der Zinsanhebung maßgebliche Einkommensgrenze nicht mehr als 30% übersteigt. Bitte beachten Sie, dass Sie die Zinsbescheinigung spätestens zwei Monate vor Ablauf der Zinsbindungsfrist vorlegen müssen.

Notwendige Unterlagen

Antragsformulare können Sie bei uns anfordern.

Rechtsgrundlagen

Die jeweiligen Rechtsvorschriften händigen wir Ihnen gerne aus.

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Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Anja Flor

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