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Ordnungsverfügung im Melderecht

Sie haben versäumt, sich an-, ab- oder umzumelden?

Nach den melderechtlichen Bestimmungen muss eine An-, Ab- oder Ummeldung spätestens eine Woche nach dem Bezug oder Wegzug aus der Wohnung erfolgen.

Sie haben versäumt, sich an-, ab- oder umzumelden? Sie haben dies auch zukünftig nicht vor, nachzuholen? Dann müssen Sie mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung rechnen, mit der Sie unter Androhung und in weiterer Folge der Festsetzung von Zwangsgeldern verpflichtet werden, Ihr Versäumnis nachzuholen.

Kosten

Zwangsgelder werden in chronologischer Forcierung in Höhe von 50,00, 250,00 und 500,00 € angedroht und festgesetzt. Hinzu kommen gemäß § 11 Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz die Auslagen für die Zustellung mit Zustellungsurkunde in Höhe von 3,50 €.

Rechtsgrundlagen

  • § 14 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Verbindung mit § 13 Abs. Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NW)
  • §§ 63 und 65 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)

Anmeldung Abmeldung Ummeldung Zuzug Umzug Wegzug

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Martina Pfeiffer

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