Ordnungsverfügung im Melderecht
Sie haben versäumt, sich an-, ab- oder umzumelden?
Nach den melderechtlichen Bestimmungen muss eine An-, Ab- oder Ummeldung spätestens eine Woche nach dem Bezug oder Wegzug aus der Wohnung erfolgen.
Sie haben versäumt, sich an-, ab- oder umzumelden? Sie haben dies auch zukünftig nicht vor, nachzuholen? Dann müssen Sie mit dem Erlass einer Ordnungsverfügung rechnen, mit der Sie unter Androhung und in weiterer Folge der Festsetzung von Zwangsgeldern verpflichtet werden, Ihr Versäumnis nachzuholen.

