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Führungszeugnis

Sie benötigen ein Führungszeugnis?

Wir nehmen Ihren Antrag entgegen und leiten ihn an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter. Von dort wird das Führungszeugnis ausgestellt und an Sie oder die von Ihnen benannte Behörde übersandt.

Im Führungszeugnis wird neben den vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft ist oder nicht. Es dient, z. B. bei der Arbeitsaufnahme, im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit, dass also keine Vorstrafe vorliegt. Man unterscheidet nach Privatführungszeugnissen (Belegart N), das i. d. R. für persönliche Zwecke ausgestellt wird und Behördenführungszeugnissen (Belegart O), die direkt den deutschen Behörden übersandt werden. Eine Einsichtnahme beim Amtsgericht vor Übersendung an die entsprechende Behörde ist möglich, sofern das Führungszeugnis Eintragungen enthält.

Zum besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen vor sexuellem Mißbrauch kann eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber von jeder Person, die beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet ein erweitertes Führungszeugnis verlangen. Ein solches Führungszeugnis wird nach § 30a Abs. 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) erteilt.

Bisher mussten Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, die in Deutschland leben, mehrere Führungszeugnisse beantragen. Sei dem 27. April 2012 kann für diesen Personenkreis ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden. Neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters gibt es Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des Herkunftstaates.

Das Führungszeugnis kann für jede Person ab 14 Jahren auf Antrag ausgestellt werden. Bei geschäftsunfähigen Personen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Eine Beantragung des Führungszeugnisses mit Vollmacht ist nicht möglich.

Üblicherweise ist das Führungszeugnis für einen Zeitraum von 3 Monaten gültig. Besonderheiten gelten bei Führungszeugnissen, die bei ausländischen Behörden vorgelegt werden sollen!

Nähere Informationen erhalten Sie direkt auf der Internet Seite des Bundesjustizamtes. Informationen zum Thema Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland bestimmt sind erhalten Sie auf der Internet Seite des Auswärtigen Amtes.

Kosten

Die Gebühr für das Europäische Führungszeugnis beträgt 17,00 € und für alle anderen Führungszeugnisse 13,00 €.

Für Führungszeugnisse mit Überbeglaubigung, die für Behörden im Ausland benötigt werden, wird eine Gebühr in Höhe von 26,00 € erhoben (davon sind 13,00 € in Form eines Verrechnungsschecks dem Bundeszentralregister mitzuschicken).

In Ausnahmefällen kann Gebührenbefreiung beantragt werden (z. B. bei Bezug von Sozialhilfe oder für ehrenamtliche Tätigkeiten).

Dafür wird bei der Beantragung des Führungszeugnisses ein gesonderter Antrag entgegengenommen. Bitte legen Sie den entsprechenden Nachweis bei Antragsstellung vor.

Notwendige Unterlagen

  • persönliche Vorsprache mit Personalausweis oder Pass
  • der Verwendungszweck (muss bei der Antragsstellung angegeben werden)
  • zur Vorlage bei einer Behörde: die genaue Anschrift der Behörde und ggf. das Aktenzeichen
  • bei Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses: Vorlage einer schriftlichen Aufforderung von der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in dieser bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 BZRG vorliegen

Rechtsgrundlagen

  • Rechtsgrundlage ist das Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)

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Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Manuela Behrendt

Sabine Dahlhaus

Alexandra Eitner

Gabriele Götze

Jill Koch

Barbara Kopietz-Dette

Brigitte Liebich

Nadine Nüsgen

Martina Pfeiffer

Tessa Rosenau

Dietmar Schmidt

Regina Taxweiler-Friedrich

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