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Auskunftssperre

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Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn die Betroffene oder der Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die die Annahme rechtfertigen, dass ihr oder ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.

Einen entsprechenden Antrag sollten Sie im Bedarfsfall zweckmäßigerweise in Verbindung mit der An-, Ab- oder Ummeldung im Bürgeramt stellen.

Die Auskunftssperre endet spätestens mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres, kann aber auf Antrag verlängert werden.

Notwendige Unterlagen

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Auskunftssperre muss glaubhaft gemacht werden. Dies kann z. B. durch folgende Unterlagen geschehen: 

  • Unterlassungsverfügung,
  • Strafanzeige,
  • ärztliche Atteste oder
  • Schreiben von Rechtsanwälten.

Rechtsgrundlagen

  • Meldegesetz Nordrhein-Westfalen (MG NW)

Gefahr Bedrohung Schutz

Zuständige Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

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