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Korruptionsbekämpfungsgesetz

Am 01.03.2005 ist das von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen am 16.12.2004 erlassene Korruptionsbekämpfungsgesetz in Kraft getreten.

Nach § 17 des Gesetzes ist der Bürgermeister der Stadt Lüdenscheid dazu verpflichtet, gegenüber dem Landrat des Märkischen Kreises schriftlich Auskunft über folgende Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

§ 18 des Gesetzes verpflichtet den Bürgermeister gleichzeitig, dem Rat jährlich eine Aufstellung über die hieraus erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen.

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