
Auf dieser Seite haben wir für Sie die wichtigsten Fragen zum Thema Schuldnerberatung zusammengefasst.
Was tun bei Lohnpfändung?
Bei einer Lohnpfändung muss Ihr Arbeitgeber nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den pfändbaren Teil Ihres Arbeitseinkommens berechnen und auszahlen. Der pfändbare Betrag richet sich nach der Pfändungstabelle gemäß § 850 ZPO. Die Höhe des pfändbaren Betrages richtet sich nach Ihrem Nettolohn und der Anzahl der Unterhaltsverpflichtungen (Kinder, Ehegatte). Außerdem sind Zuschläge, Weihnachtsgeld und bestimmte Zulagen ganz oder teilweise unpfändbar. Die aktuelle Pfändungstabelle können Sie hier abrufen.
Der pfändbare Betrag wird in der Regel nur an den Gläubiger ausgezahlt, der zuerst beim Arbeitgeber gepfändet hat. Haben noch weitere Gläubiger Ihren Lohn gepfändet, erhalten diese erst Zahlungen, wenn der andere Gläubiger seine Forderung bekommen hat.
Was tun, wenn der Mahnbescheid/Vollstreckungsbescheid kommt?
Wenn Sie auf Mahnungen und Zahlungsaufforderungen nicht reagiert haben, können Gläubiger einen Mahnbescheid beim Amtsgericht beantragen.
Das Gericht prüft weder Inhalt noch Richtigkeit der Gläubigerangaben. Sie sollten daher stets besonders gründlich prüfen, ob der Anspruch überhaupt besteht, d. h. ob Zinsen, Gebühren und Inkassokosten berechtigt sind.
Ab Zustellung des Mahnbescheides haben Sie zwei Wochen Zeit, beim zuständigen Gericht Widerspruch oder Teilwiderspruch auf dem beigefügten Formular einzulegen. Geschieht dies nicht, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid.
Der Gläubiger hat durch den Vollstreckungsbescheid die Möglichkeit Ihren Lohn/ Konto zu pfänden oder den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung zu beauftragen. Mit diesem Vollstreckungsbescheid kann der Gläubiger 30 Jahre gegen Sie vollstrecken.
Kann ich alle Schulden zu einem Kredit zusammenfassen?
Wer mehrere Gläubiger hat oder einige Kredite und dazu noch weiteres Geld benötigt, denkt häufig darüber nach umzuschulden, das heißt, alle Schulden zu einem Kredit zusammenzufassen und dadurch nur an einen Gläubiger zu zahlen.
In der Regel haben Sie dadurch aber auch zusätzliche finanzielle Belastungen. Es fallen Gebühren, Ablösezinsen, Versicherungen an.
Sie zahlen bei einer Umschuldung oft wesentlich mehr. Eine eventuelle Umschuldung würde sich nur lohnen, wenn der neue Kredit mindestens 5% Punkte günstiger ist als der alte.
Was tun bei Miet- und Energieschulden?
Achten Sie immer darauf, Ihre Miete und Energieschulden zu zahlen, damit Sie Ihre Wohnung nicht verlieren oder ohne Strom und Heizung dastehen. Stellen Sie in dieser Situation notfalls Zahlungen an andere Gläubiger zurück. Bereits bei 2 Monatsmieten Rückstand kann Ihr Vermieter Ihnen kündigen. Versuchen Sie, eine Einigung mit Ihrem Vermieter zu erzielen.
In seltenen Fällen werden Darlehen beim Sozialamt zur Übernahme von Mietschulden gewährt.
Sollten Sie Energieschulden haben, wenden Sie sich an den Energielieferanten und versuchen Sie eine Vereinbarung (Ratenzahlung) zu erzielen.
Muss ich eine eidesstattliche Versicherung abgeben?
Die eidesstattliche Versicherung hat zum Ziel, Ihre gesamte Vermögenssituation offen zu legen. Wenn Vollstreckungsversuche nicht erfolgreich waren, kann der Gläubiger die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangen. Die Aufforderung erfolgt über einen Gerichtsvollzieher.
Hierdurch erfährt der Gläubiger wo Sie arbeiten, welche Konten Sie führen und ob Sie kapitalbildende Versicherungen besitzen. Diese Angaben müssen vollständig und richtig sein. Sie sind verpflichtet die eidesstattliche Versicherung abzugeben, ansonsten droht Erzwingungshaft. Die Haft dauert jedoch nur so lange, bis Sie die Eidesstattliche Versicherung abgegeben haben. Die Haftentlassung hängt also nicht davon ab, ob Sie die Schulden bezahlen können.
Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wird im Schuldnerverzeichnis für 3 Jahre beim Amtsgericht eingetragen.
Die Eintragungen werden nach 3 Jahren oder auf Antrag, wenn die Schulden vorher gezahlt werden, gelöscht.


