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Das Aufstellungsverfahren

Die Anregung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder der Änderung des Flächennutzungsplanes kommt zum einen seitens der Bürger oder eines Investors, zum anderen aber auch durch die Verwaltung oder politische Gremien selbst. Das Aufstellungsverfahren ist für beide Bauleitpläne nahezu identisch. Nach ersten Vorarbeiten durch die Verwaltung fasst der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt einen Aufstellungs- bzw. Einleitungsbeschluss.

Die Verwaltung erstellt unter Berücksichtigung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie diverser gesetzlicher Vorgaben und der Ergebnisse von Fachgutachten einen Vorentwurf. Dieser wird im Rahmen einer Öffendlichkeitsbeteiligung, bei der alle Bürger Fragen und Anregungen zum Plan äußern können, vorgestellt. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung wird eine Woche vorher in den Tageszeitungen bekannt gegeben. Gleichzeitig erfolgt die erste Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Dies sind z. B. der Märkische Kreis, die Versorgungsunternehmen (Stadtwerke) oder die Industrie- und Handelskammer.

Die Verwaltung arbeitet die in der Öffentlichkeitsbeteiligung und bei der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemachten Anregungen in den Vorentwurfsplan ein und erstellt einen förmlichen Planentwurf. Der Ausschuss für Stadtplanung und Umwelt beschließt, diesen Entwurf öffentlich auszulegen. In dieser zweiten Beteiligungsstufe haben die Öffenlichkeit und die Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange nochmals die Gelegenheit, Anregungen vorzubringen. Die Auslegung des Planes geschieht über einen Monat und wird vorher in den Tageszeitungen öffendlich bekannt gemacht.

Die Verwaltung prüft die eingegangenen Anregungen und ändert gegebenenfalls nochmals den Planentwurf, der dann anschließend nochmals ausgelegt werden müsste. Der Rat der Stadt Lüdenscheid berät und entscheidet abschließend über die vorgebrachten Anregungen. Anschließend fasst er den Satzungsbeschluss.

Eine Änderung des Flächennutzungsplanes muss nun zunächst von der Bezirksregierung in Arnsberg genehmigt werden, bei einem Bebauungsplan ist das nicht notwendig. Nachdem der Satzungsbeschluss bzw. die Genehmigung der Bezirksregierung ortsüblich bekannt gemacht worden ist, ist der Plan rechtskräftig und für jedermann verbindlich.

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